Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie sind Ihrer Pflicht zur Selbstmeldung bisher nicht nachgekommen und die Künstlersozialkasse hat Sie angeschrieben, um Ihre Abgabepflicht zu prüfen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Künstlersozialkasse (KSK) kann Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz prüfen, wenn Sie sich bisher bei der KSK nicht gemeldet haben.
Abgabepflichtig können Sie sein als
Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass Sie eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Sie sind bisher noch nicht bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Selbstmeldung sind Sie bisher nicht nachgekommen. Der KSK liegen Anhaltspunkte vor, dass Ihr Unternehmen vermutlich abgabepflichtig ist.
Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:
Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Die Künstlersozialkasse erfährt von einer möglichen Abgabepflicht Ihres Unternehmens.
Falls Sie Ihrer Pflicht zur Auskunft nicht nachkommen, wird die KSK nach Aktenlage prüfen und aufgrund der bisherigen Erkenntnisse Ihre Abgabepflicht mangels Mitwirkung feststellen.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Einreichung des Anmelde- und Erhebungsbogens: 1 Monat ab dem Tag der Aufforderung durch die Künstlersozialkasse.
Verpflichtung zur Selbstmeldung: Spätestens am 31.03. des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.
In der Regel 2 bis 4 Monate.
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis, wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen muss.
Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch Ihr Unternehmen sozialabgabepflichtig sein.
Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.