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Aufschub-Beteiligtenidentifikationsnummer; Beantragung

Sie wollen ein Aufschubkonto nutzen, um Zahlungsaufschub beim Zoll abzuwickeln? Dafür benötigen Sie unter anderem eine Aufschub-BIN, mit der Sie sich elektronisch ausweisen können.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Generalzolldirektion - Generalzolldirektion - Stammdatenmanagement

Hausanschrift

Carusufer 3-5
01099 Dresden

Postanschrift

Carusufer 3-5

01099 Dresden

Webseite

www.zoll.de

Leistungsdetails

Beim Import von Waren nach Deutschland können Einfuhrumsatzsteuer und Zölle anfallen. Diese Abgaben sind direkt bei der Einfuhr in voller Höhe an den Zoll zu bezahlen, sofern der Zoll keinen Zahlungsaufschub einräumt. Ein Aufschubkonto ist ein durch Ihr Hauptzollamt bewilligtes Konto, über das Sie Ihre Abgabenschuld zu einem späteren Zeitpunkt begleichen können.

Im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) beantragen Sie einen Zahlungsaufschub durch Eintragen des entsprechen Schlüssels im Feld "Zahlungsart" in der Anmeldungsmaske "Allgemeine Anmeldedaten". Sie authentifizieren sich dafür durch eine spezielle Aufschub-BIN (Aufschub-Beteiligtenidentifikationsnummer).

Die Aufschub-BIN ersetzt in ATLAS Ihre handschriftliche Unterschrift. Sie muss bei jeder Nutzung eines Aufschubkontos angegeben werden. Für jedes Aufschubkonto wird eine eigene BIN benötigt, die Sie online oder schriftlich bei der Generalzolldirektion beantragen.

  • Sie verfügen über ein Aufschubkonto. 
  • Sie haben eine gültige EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten), die in der Europäischen Union (EU) die deutsche Zollnummer ersetzt.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Um einen Zahlungsaufschub ("Aufschubkonto") im IT-Verfahren ATLAS beantragen zu können, benötigen Sie für jedes unter einer EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) gespeicherte Aufschubkonto eine Aufschub-BIN. Diese beantragen Sie online oder schriftlich.

Wenn Sie die Aufschub-BIN online im Zoll-Portal beantragen:

  • Das Formular "Antrag auf Aufschub-BIN" (0873) steht Ihnen in der Dienstleistung "Teilnahme / Zertifizierung für ATLAS / EMCS" im Zoll-Portal zur Verfügung.
  • Vor der ersten Nutzung des Zoll-Portals müssen Sie sich registrieren.
  • Als Unternehmen legen Sie ein Geschäftskundenkonto mit Ihrem ELSTER-Konto an oder fügen ein Benutzerkonto einem bestehenden Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal hinzu.
  • Wenn Sie bereits ein Konto im Zoll-Portal angelegt haben, melden Sie sich mit ELSTER oder der Zoll-Ident an und wählen die Dienstleistung "Teilnahme/ Zertifizierung für ATLAS/ EMCS" aus.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Report zum Formular 0873 "Antrag auf Aufschub-BIN" digital abrufen.

Wenn Sie Ihre Aufschub-BIN schriftlich beantragen:

  • Öffnen Sie das Formular 0873 auf der Internetseite des Zolls.
  • Ausfüllanleitungen finden Sie beim Öffnen der jeweiligen Formularversion. 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es. 
  • Sichern Sie Zwischenstände Ihrer bereits erfassten Formulardaten gegebenenfalls als XML-Datei lokal auf Ihrem Rechner.
  • Den ausgedruckten Antrag schicken Sie per E-Mail, mit der Post oder als Fax an die Generalzolldirektion.

In beiden Fällen gilt:

  • In der Regel erhalten Sie die Aufschub-BIN per Post. In dringenden Fällen können Sie mit einer Vollmacht die zuständige Stelle zu einer beschleunigten Bekanntgabe per E-Mail, Fax oder Telefon ermächtigen.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Es gibt keine Frist.

  • Online-Anträge über das Zoll-Portal: ca. 1 – 2 Tage
  • schriftliche Anträge: 1 – 2 Tage nach Eingang des unterschriebenen Antrags
  • Die Aufschub-BIN wird im Normalverfahren auf dem Postweg mit gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Schreiben versandt, so dass die Postlaufzeit beachtet werden muss.

  • Die Erteilung einer Aufschub-BIN ist weder eine anfechtbare zollrechtliche Entscheidung noch ein anfechtbarer Steuerverwaltungsakt. Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

Stand: 12.12.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bundesministerium der Finanzen