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Die alten Papierführerscheine sowie die vor dem 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine verlieren nach und nach ihre Gültigkeit. Sie müssen daher rechtzeitig durch den aktuellen, befristeten EU-einheitlichen Kartenführerschein ersetzt werden.
Seit 01.01.1999 gibt es den neuen Kartenführerschein. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist europaweit einheitlich. Seit 19.01.2013 wird er nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt.
Sie können Ihren alten grauen oder rosa Papierführerschein jederzeit in den aktuellen EU-einheitlichen Kartenführerschein umtauschen. Den Umtausch müssen Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (=Kreisverwaltungsbehörde) beantragen.
Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2033 nach und nach in den neuen, befristeten EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Bei den bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten grauen oder rosa "Papier"-Führerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsdatum des Fahrerlaubnisinhabers. Diese müssen demnach wie folgt umgetauscht werden:
Bei noch unbefristeten Kartenführerscheinen, also solchen die ab 01.01.1999 und vor dem vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, gelten – abhängig vom Ausstellungsdatum des Führerscheins – folgende Umtauschfristen*:
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein jedoch erst bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Die Gültigkeit der neuen Führerscheine ist - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis (siehe hierzu auch Ausführungen zur Fahrerlaubnis für LKW und Busse unten) - auf 15 Jahre befristet, dann müssen sie erneuert werden.
An der Fahrerlaubnis selbst ändert sich durch den Umtausch nichts. Es wird lediglich der Führerschein als Nachweisdokument der Fahrerlaubnis umgetauscht. Die alten Fahrberechtigungen werden in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben.
In diesem Zusammenhang ist bezüglich der alten Papierführerscheine darauf hinzuweisen, dass sich unabhängig vom Umtausch des Führerscheins bereits mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen im Jahr 1999 bei den Fahrerlaubnissen für LKW und Busse (und entsprechende Kombinationen) Änderungen im Hinblick auf die Geltungsdauer ergeben haben.
Für weitere Informationen wird insofern auf die Leistungsbeschreibung "Fahrerlaubnis für Bus und LKW; Beantragung der Verlängerung der Geltungsdauer" verwiesen (siehe unter "Verwandte Themen").
Direktversand an Bürgerinnen und Bürger
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtumtauschs von EU-Scheckkartenführerscheinen stellt nun auch die Stadt Schweinfurt wie viele andere Fahrerlaubnisbehörden das Verfahren auf Direktversand um. Dies bedeutet, dass zukünftig die neuen Führerscheine direkt von der Bundesdruckerei an die Antragsteller nach Hause geschickt werden. Dieses Verfahren erspart dem Antragsteller den zusätzlichen Gang zur Fahrerlaubnisbehörde. Das Antragsverfahren kann komplett über den Bürgerservice abgewickelt werden.
Die postalische Zustellung des neuen EU-Kartenführerschein erfolgt ca. vier bis fünf Wochen nach Antragstellung. Es wird jedoch empfohlen frühzeitig vor dem jeweiligen Stichtag den Führerschein zu beantragen – bei höherem Andrang kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Der alte Führerschein wird bei der Antragstellung eingezogen oder ungültig gemacht.
Für den Direktversand nach Hause ist ein Namensschild am Briefkasten unerlässlich!
Die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Schweinfurt weist darauf hin, dass ein Umtausch zwingend erforderlich ist. Wer mit seinem alten Führerschein weiterfährt und die Frist verstreichen lässt, riskiert ein Bußgeld.
Der Antrag auf „Umtausch“ kann auch im Bürgerservice der Stadt Schweinfurt (Markt 1, 97421 Schweinfurt) gestellt werden.
Folgende Unterlagen werden zum Führerscheinumtausch benötigt:
• Gültiges Ausweisdokument
• 1 aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Passverordnung
• Original bisheriger Führerschein
• Gebühren (33,00 EUR)
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen (Haupt-)Wohnsitzs zuständig. Die Stadt Schweinfurt ist für Sie demnach zuständig, wenn Sie im Stadtgebiet Schweinfurt wohnen. Wenn Sie in einer Gemeinde des Landkreises Schweinfurt wohnen, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Schweinfurt.
Eine sog. Karteikartenabschrift ist ein Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat, und gibt Auskunft über Ihre Fahrerlaubnisdaten.
Die neuen Kartenführerscheine werden in ihrer Gültigkeit auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis selbst.