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AIDS-Prävention und Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS.

Formulare

Ergänzung: Regierung von Schwaben

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes

Leistungsdetails

Zweck

Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus aufgeklärt werden. Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen.

Durch sachgerechte Information sollen Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden.

Gegenstand

Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen sowie gezielt Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind, sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Gefördert werden können je nach Gegenstand der Förderung Personal- und/oder Sachausgaben.

Art und Umfang

Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Für Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen beträgt die Zuwendung bis zu 90 %, für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.

Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:

  • Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen müssen die im Rahmenkonzept zur Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS beschriebenen Aufgaben übernehmen und die organisatorischen Voraussetzungen erfüllen sowie das erforderliche Personal bereitstellen.
  • Sonstige Präventionsmaßnahmen und -projekte können gefördert werden, wenn ein erheblicher Bedarf für die geplante Maßnahme gegeben ist und die Präventionsziele nicht auf andere Weise erreicht werden können.

  • ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung

Antragsstellung

Anträge sind bei der für den Maßnahmestandort zuständigen Regierung einzureichen.

Bewilligung

Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen. Die Regierungen legen Anträge auf erstmalige Förderung nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zur Entscheidung vor. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

keine

Erstanträge für Förderungen nach der Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde bis jeweils spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.

Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • AIDS; Beratung

    Menschen, die mit HIV leben, sowie deren Angehörige, Partnerinnen und Partner und alle Personen, die zum Thema Fragen haben, können sich an eine Beratungsstelle wenden.

  • HI-Virus und AIDS; Information, Prävention und Beratung

    Die Gesundheitsämter, AIDS-Beratungsstellen und AIDS-Hilfen informieren und beraten über Ansteckungsrisiken, vorbeugende Maßnahmen und HIV-Antikörpertests.

Stand: 06.02.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention