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Für genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sind die Oberversicherungsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden; genehmigungspflichtige Vermögensanlagen sind zum Beispiel der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden. Die Zuständigkeit der Oberversicherungsämter besteht, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 € nicht übersteigen. Für Vorhaben von über 25 000 000 € besteht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung) oder des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (gesetzliche Renten-und Unfallversicherung).
Weiterhin haben die Sozialversicherungsträger der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,