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Wenn Sie vom Statistischen Landesamt zur Meldung von Daten zur Erhebung Klärschlamm aus biologischer Abwasserbehandlung aufgefordert werden, haben Sie eine Auskunftspflicht innerhalb der genannten Frist.
Die Klärschlammerhebung ist Teil der Erhebung über die öffentliche Abwasserentsorgung und liefert jährliche Informationen über die Verwertung und den Verbleib von Klärschlamm.
Befragt werden Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung betreiben. Zum Teil werden auch Sekundärdaten genutzt.
Für die Erhebung besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht.
Berichtszeitraum
Jährlich
Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik
Die Erhebung umfasst Mengenangaben über Verwertung und Verbleib des Klärschlamms aus der biologischen Abwasserbehandlung sowie Angaben zur Klärschlammbehandlung. Außerdem werden als sogenannte Bilanzdaten zusätzliche Angaben über Teilmengen des entsorgten Klärschlamms, der in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verbracht wurde, erhoben. Darüber hinaus werden Angaben über die Mengen des Klärschlamms erfragt, die im Berichtsjahr von anderen Abwasserbehandlungsanlagen bezogen, an andere Abwasserbehandlungsanlagen abgegeben bzw. zwischengelagert wurden. Dabei können Klärschlammabgaben an bzw. Klärschlammbezug von nichtöffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen enthalten sein.
Nutzerbedarf
Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung der Verwertungs- und Entsorgungswege des Klärschlamms.
Hauptnutzer dieser Statistik sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), das Umweltbundesamt (UBA), das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat), die Fachbehörden der Länder, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Fachverbände und Institute sowie sonstige private Nutzer.
EVAS-Nr.: 32214
Sie haben ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
keine
Wenn Sie im Berichtskreis der Erhebung sind, erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung zur Teilnahme. Darin informiert Sie das zuständige Statistische Landesamt über
keine
Wenn Sie ausgewählt wurden und Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mitteilung angegebenen Fristen