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Sozialversicherungsbeiträge; Beantragung einer Erstattung durch Maßnahmeträger

Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Jobcenter in Bayern (gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen)

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden.

Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur

  • Krankenversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
  • Pflegeversicherung.

Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.

Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.

Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.

  • Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
    • rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
    • die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben
    • die Beiträge entrichtet haben und
    • einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.

Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen

Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.

Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Nutzen Sie die Möglichkeit, den „Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen“ über Ihren Arbeitgeberaccount online einzureichen.
  • Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit steht auch weiterhin eine Downloadmöglichkeit zur Verfügung, jedoch sollte diese Option nur noch in Ausnahmefällen genutzt werden.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Beachten Sie dabei die Werte aus der Tabelle der Erstattungsbeiträge.
  • Senden Sie den Antrag
    • online über Ihren Arbeitgeberaccount oder
    • postalisch an die zuständige Agentur für Arbeit ein
    • beziehungsweise übersenden Sie den Antrag online.
  • Die zuständige Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Es fallen keine Kosten an.

Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.

3 Wochen

Keine

Stand: 18.11.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales