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Zuschüsse, die Sie von der Künstlersozialkasse erhalten, werden im folgenden Jahr endgültig abgerechnet.
Als erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK). Die Zuschüsse betreffen die Kosten für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Sie können einen Anspruch auf diese Zuschüsse haben, wenn Sie
Sie erhalten die Zuschüsse monatlich als vorläufigen Zuschuss. Es sind also Abschlagszahlungen auf den endgültigen Zuschuss.
Nach Ende eines Jahres erhalten Sie eine endgültige Zuschussabrechnung. Sie basiert auf
Die KSK vergleicht die vorläufig gezahlten Zuschüsse mit dem tatsächlichen Zuschussanspruch. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
Wenn Sie die Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen, fordert die KSK die vorläufig gezahlten Zuschüsse zurück. Zudem verlieren Sie Ihren aktuellen Zuschussanspruch.
Wenn Sie die Unterlagen nachträglich einreichen, ist eine verspätete Zuschussabrechnung möglich. In diesem Fall können Sie wieder einen vorläufigen monatlichen Zuschuss erhalten.
Sie müssen im vergangenen Jahr Zuschüsse zu den Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erhalten haben.
Die Abrechnung Ihres vorläufigen Zuschusses ist möglich, nachdem Sie Ihre endgültigen Kosten für die private oder freiwillige gesetzliche Versicherung nachweisen:
Hinweis: Wenn die KSK alle erforderlichen Angaben und Unterlagen hat, können Sie die Abrechnung des Zuschusses früher erhalten. Dazu müssen Sie die entsprechenden Angaben und Unterlagen entsprechend früher einreichen. Das ist formlos unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer möglich.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Frist für die Abgabe der vollständigen Unterlagen für die endgültige Zuschussabrechnung bei der KSK:
31.05. des Folgejahres der vorläufigen Zuschüsse