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Künstlersozialversicherung; Übermittlung von Angaben und Unterlagen für endgültige Zuschussabrechnung

Zuschüsse, die Sie von der Künstlersozialkasse erhalten, werden im folgenden Jahr endgültig abgerechnet.

Für Sie zuständig

Künstlersozialkasse

Hausanschrift

Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Postanschrift

26380 Wilhelmshaven

Leistungsdetails

Als erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK). Die Zuschüsse betreffen die Kosten für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Sie können einen Anspruch auf diese Zuschüsse haben, wenn Sie

  • über die KSK versicherungspflichtig sind und
    • von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit sind oder
    • keinen Zugang mehr zur gesetzlichen Versicherung haben.

Sie erhalten die Zuschüsse monatlich als vorläufigen Zuschuss. Es sind also Abschlagszahlungen auf den endgültigen Zuschuss.

Nach Ende eines Jahres erhalten Sie eine endgültige Zuschussabrechnung. Sie basiert auf

  • Ihren tatsächlichen Beiträgen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und
  • gegebenenfalls Ihrem tatsächlichen Einkommen.

Die KSK vergleicht die vorläufig gezahlten Zuschüsse mit dem tatsächlichen Zuschussanspruch. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.

Wenn Sie die Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen, fordert die KSK die vorläufig gezahlten Zuschüsse zurück. Zudem verlieren Sie Ihren aktuellen Zuschussanspruch.

Wenn Sie die Unterlagen nachträglich einreichen, ist eine verspätete Zuschussabrechnung möglich. In diesem Fall können Sie wieder einen vorläufigen monatlichen Zuschuss erhalten.

Sie müssen im vergangenen Jahr Zuschüsse zu den Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erhalten haben.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Bescheinigung erhalten Sie üblicherweise Anfang des Jahres automatisch
      • von Ihrem privaten Versicherungsunternehmen oder
      • bei einer freiwilligen Versicherung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
    • Gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung über die monatlichen Aufwendungen, wenn Sie nicht im gesamten Jahr Zuschüsse erhalten haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung.

Die Abrechnung Ihres vorläufigen Zuschusses ist möglich, nachdem Sie Ihre endgültigen Kosten für die private oder freiwillige gesetzliche Versicherung nachweisen:

  • Hierfür erhalten Sie von der KSK im April ein Schreiben mit einem Fragebogen.
  • Füllen Sie den Fragebogen mit den Werten des Vorjahres aus.
  • Kontrollieren Sie, ob Sie zusätzlich zu den Gesamtbeträgen eine Bescheinigung über die monatlichen Beiträge mitschicken müssen.
    •  Fordern Sie diese Bescheinigung gegebenenfalls bei Ihrer Versicherung an. Ein entsprechender Hinweis steht im Schreiben der KSK.
  • Sollte nach Ihrem endgültigen Einkommen gefragt werden, tragen Sie die Werte bitte zusätzlich ein.
  • Senden Sie das ausgefüllte Formular und die Anlagen an die KSK.
  • Beantworten Sie eventuelle Rückfragen möglichst sofort.
  • Im Anschluss erhalten Sie die schriftliche Abrechnung Ihres Zuschusses für das Vorjahr.

Hinweis: Wenn die KSK alle erforderlichen Angaben und Unterlagen hat, können Sie die Abrechnung des Zuschusses früher erhalten. Dazu müssen Sie die entsprechenden Angaben und Unterlagen entsprechend früher einreichen. Das ist formlos unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer möglich.

 Es fallen keine Kosten für Sie an.

Frist für die Abgabe der vollständigen Unterlagen für die endgültige Zuschussabrechnung bei der KSK:
31.05. des Folgejahres der vorläufigen Zuschüsse

  • abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
Stand: 29.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales