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Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr (z. B. im Handel), in der Medizin, im Arbeits- und Umweltschutz und bei der Polizei verwendet werden, müssen geeicht werden.
Franz-Schrank-Str. 11
80638 München
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Kotzinger Str. 20
83278 Traunstein
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Die Eichung ist die Prüfung eines einzelnen Messgerätes oder einer Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch einen Eichbehörde. Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch und ihrer Beschaffenheit nach die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese sind in der Mess- und Eichverordnung geregelt. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Der nationale Messdienst zur Eichung von Messgeräten wird in Deutschland gebildet durch die Eichbehörden der 16 Bundesländer und die von ihnen anerkannten Prüfstellen. Die Eichbehörden prüfen Messgeräte
Die staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen Versorgungsmessgeräte, wie Elektrizitätszähler, Gaszähler, Wasser- und Wärmezähler. Über 120 verschiedene Messgerätearten unterliegen der Eichpflicht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Mess- und Eichverordnung. Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess- und Eichverordnung (siehe Anlage 7) geregelt sind.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt bzw. vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht.
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt (siehe "Rechtsgrundlagen"). Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt.
Die verschiedenen Messgerätearten haben unterschiedliche Eichgültigkeitsdauern. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt bzw. vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht.
Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese dem zuständigen Eichamt spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.
Nur staatlich anerkannte Prüfstellen für Messgeräte für Gas-, Wasser-, Wärme- oder Elektrizität dürfen diese Messgeräte eichen. Private Unternehmen können die Anerkennung als Prüfstelle beantragegn.