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Regionalkultur; Beantragung einer Förderung für Veranstaltungen und Projekte im Bereich Heimatpflege

Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Für Sie zuständig

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Leistungsdetails

Zweck

Mit dem Förderprogramm Regionalkultur sollen in ganz Bayern heimatpflegerische Initiativen gefördert und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.

Gegenstand

Gefördert werden innovative Einzelveranstaltungen und Projekte, bei denen der Zweck der Heimatpflege im Vordergrund steht.

Ein Vorhaben gilt als innovativ, wenn es ein neuartiges, kreatives oder qualitativ vom üblichen Standard abweichendes Element enthält.

Nicht gefördert werden rein örtlich wirkende Vorhaben ohne überregionalen Bezug.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern, insbesondere Vereine, Kommunen, Verbände Stiftungen und Privatpersonen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie  für die Vorbereitung und Durchführung des Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

  • Personalausgaben
  • Sachausgaben, zum Beispiel für Material oder Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Plakate)
  • Reisekosten von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz
  • Allgemeine Organisationskosten (z. B. Telefon, Kopien, Büromaterial): bis zu 10 Prozent der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben

Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen als fiktive Ausgaben anerkannt werden:

  • in Höhe von 12,15 Euro pro Stunde
  • bei besonderer fachlicher Qualifikation bis zu 24,30 Euro pro Stunde
  • maximal jedoch 25 Prozent der übrigen tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben

Die Arbeitsleistungen müssen geeignet dokumentiert werden (z. B. durch Stundenlisten).

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • ohnehin anfallende Ausgaben des Antragstellers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten
  • Preisgelder, Ausgaben für Geschenke, Sponsorenveranstaltungen und Bewirtung
  • Ausgaben für kommerzielle Publikationen und wissenschaftliche Vorträge,
  • Medienproduktionen ohne unmittelbaren Projektbezug,
  • nicht kassenwirksame Aufwendungen und Rücklagen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Form von Zuschüssen. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.

  • Die Zuwendung beträgt mehr als 5.000 Euro.
  • Für Kommunen gilt eine Mindestzuwendung von mehr als 10.000 Euro.
  • Sie können nachweisen, dass Sie den erforderlichen Eigenanteil finanziell tragen können.
  • Das Vorhaben hat einen überregionalen Wirkbereich.
  • Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Das Vorhaben ist innovativ: Es enthält ein neuartiges, kreatives oder qualitativ deutlich vom üblichen Standard abweichendes Element.
  • Bei wiederkehrenden Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen wird in der Regel nur eine Anschubfinanzierung für die erstmalige Durchführung oder eine Förderung von einmaligen Sonderveranstaltungen gewährt.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist ausgeschlossen, 

  • wenn es sich um eine  wiederkehrende Veranstaltung handelt (möglich ist allenfalls eine Anschubfinanzierung)
  • wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die EU, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land möglich ist (vorrangige Förderung).
  • wenn das Vorhaben vorrangig kommerzielle Interessen verfolgt
  • wenn das Vorhaben vor Bewilligung bereits begonnen wurde

Eine gleichzeitige Förderung aus Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Eine Ausnahme ist nur möglich,

  • wenn das Vorhaben besonders herausragend ist,
  • die Finanzierung anderweitig nicht gesichert werden kann und ohne die zusätzliche Förderung die Durchführung gefährdet wäre. In diesem Fall ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Vollständig ausgefüllter Förderantrag über die digitale Antragsplattform
    • Projektbeschreibung mit Projektplanung und -verlauf
    • Kosten- und Finanzierungsplan mit Darstellung des Eigenanteils und möglicher Drittmittel

1. Beratung

Vor der Antragstellung soll ein Beratungsgespräch mit der Bewilligungsbehörde geführt werden.

2. Antrag stellen

Sie reichen Ihren Förderantrag digital über die Antragsplattform des Staatsministeriums ein, siehe Online-Dienst. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

3. Prüfung und Bewilligung

  • Die Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag. Wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird die Förderung durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre.
  • Eine Weitergabe der bewilligten Fördermittel an Dritte ist nicht zulässig.

4. Auszahlung

  • Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt auf Antrag. Die Mittel können in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. 
  • Es dürfen nur Beträge ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

5. Verwendungsnachweis

  • Nach Abschluss des Vorhabens müssen Sie innerhalb von sechs Monaten einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einreichen.
  • Bei verspäteter Vorlage kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. Bei kleineren Förderbeträgen gelten vereinfachte Nachweisregelungen nach Art. 44a BayHO.
  • Die Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
  • Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu prüfen.
  • Die Bewilligungsbehörde kann zudem jährliche Zwischennachweise verlangen.

(Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.)

Es fallen keine Kosten an.

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Fördergebiet ist der Freistaat Bayern.

keine Angabe

Stand: 27.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Quelle: Förderfinder