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Als Inhaber der Bewilligung für die Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen für die Warenausfuhr können Sie die Waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle in das Verfahren der Ausfuhr überführen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Bewilligung für die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen für die Warenausfuhr in Nicht-EU-Länder (Drittländer) ermöglicht es Unternehmen, Unionswaren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Die Waren können dabei an zuvor bewilligten Verpackungs- oder Verladeorten gestellt werden und müssen nicht zur Ausfuhrzollstelle befördert werden.
Ausnahmen: Für folgende Waren gelten spezielle Zollvorschriften, weswegen Sie für diese Waren die Bewilligung nicht in Anspruch nehmen können:
Die Bewilligung können Sie sowohl für sich selbst zur Nutzung als Ausführer oder zur Nutzung als Vertreter beantragen.
Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend, ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.
Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) gelten die vorgenannten Kriterien und Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt.
Wenn Ihre Ausfuhrwaren an Verpackungs- oder Verladeorten in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden sollen, müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf „Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 Unionszollkodex (UZK)“ stellen. Der Antrag erfolgt elektronisch über das EU-Trader Portal (EU-TP) der Europäischen Kommission.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung wirksam und ist grundsätzlich unbefristet gültig.
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.