Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Ihre Beschäftigten im Ausland gearbeitet haben, müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Anfrage die Dauer melden.
Die Beiträge der freiwilligen Auslandsversicherung werden getrennt von den Beiträgen der inländischen Unfallversicherung erhoben. Grundlage für die Beiträge der Auslandsversicherung ist die Anzahl der Monate, in denen Ihre Mitarbeiter im Ausland arbeiten. Angefangene Monate werden dabei voll berechnet.
Es kann passieren, dass eine Auslandstätigkeit vorzeitig endet, aber die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung Bund und Bahn dies nicht erfährt. Damit die Beiträge richtig berechnet werden können, fragt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallversicherung Bund und Bahn bei Ihrem Unternehmen nach, ob die gespeicherten Auslandsmonate korrekt sind.
Hier hat Ihr Unternehmen die Möglichkeit, rechtzeitig die bisher bei der Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung Bund und Bahn registrierten Auslandsmonate zu korrigieren.
Sie können die Auslandsmonate eines versicherungspflichtigen Beschäftigten online oder per Post melden.
Online-Dienst:
Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
Es fallen keine Kosten an.
6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres muss Ihr Unternehmen die Auslandsmonate melden.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Wenn Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit im Ausland vorzeitig zurückkehren, müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dies der Unfallversicherung melden.
Wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend im Ausland arbeiten und die gesetzliche Unfallversicherung weitergelten soll, müssen Sie das in der Regel beantragen.