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Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung.
Deshalb können
ihre ausländischen Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen.
Eine Besonderheit bildet die Personengruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge. Diese können bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auch ihre Eltern nachziehen lassen.
Die einzelnen Regelungen zum Nachzug von ausländischen Familienangehörigen, die auch für den Nachzug von Lebenspartnern entsprechende Anwendung finden, sind im Aufenthaltsgesetz sehr detailliert festgelegt. Die Möglichkeiten und Voraussetzungen des Familiennachzugs sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels und des zugrundeliegenden Zwecks des Aufenthalts des bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen.
Bevor die ausländischen Ehegatten/Lebenspartner oder minderjährigen Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen können (siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen").
Ob Ausnahmen von der Visumpflicht bestehen – beispielsweise bei bestimmten Herkunftsstaaten – kann Ihnen im konkreten Einzelfall die Ausländerbehörde sagen.
Allen Fällen des Familiennachzugs ist gemeinsam, dass die Einreise der Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erfolgen muss.
Weitere Voraussetzungen sind,
Im Hinblick auf das Wohnraumerfordernis besteht eine Ausnahme beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU, anderen Fachkräften, bestimmten Wissenschaftlern, Selbstständigen und einigen anderen Personengruppen. Beim Nachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU muss unter bestimmten Voraussetzungen ferner die Lebensunterhaltsicherung nicht nachgewiesen werden.
Bei anderen Familienangehörigen als Ehegatten/Lebenspartnern und minderjährigen Kindern, also etwa Großeltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Onkeln, Tanten, Enkeln, darf ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt. An das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls werden hohe Anforderungen gestellt. Für solche ausländischen Familienangehörigen von Deutschen sind keine Vergünstigungen vorgesehen.
Ausnahmen gelten für die Eltern von Inhabern einer Blauen Karte EU, anderen Fachkräften, bestimmten Wissenschaftlern, Selbstständigen und einigen anderen Personengruppen; hier kann bei gesichertem Lebensunterhalt auch ein Nachzug der Eltern zugelassen werden. Umfasst ist auch der Nachzug der Schwiegereltern, sofern sich der Ehegatte dauerhaft im Bundesgebiet aufhält bzw. aufhalten wird.
Ausgeschlossen ist der Familiennachzug u.a. in folgenden Fällen:
Der Antrag sollte bei der Ausländerbehörde spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Über Asylanträge, einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.