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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen in Kopie an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.
Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und in Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist durch den Sachverständigen ein Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung anzufertigen. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.
Der Sachverständige hat innerhalb von 4 Wochen der für den Strahlenschutzverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde eine Kopie des Prüfberichts zu senden. Diese Verpflichtung gilt für den Sachverständigen auch bei Prüfungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens für den Betrieb oder die Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung bzw. eines Störstrahlers.
Mit diesem Upload-Assistenten können Sachverständige die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein Ausdrucken dieser Berichte und Versenden per Post ist damit nicht mehr notwendig. Gegenüber einem Versand per Mail besteht der Vorteil einer rechtssicheren und datenschutzrechtlich konformen Übertragung. Zusätzlich erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.
Die Prüfberichte müssen von dem nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen erstellt worden sein.
Sachverständige können über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen, um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Bitte beachten Sie: Außerbayerischen Betreibern ist eine elektronische Übermittlung der Prüfberichte an die zuständige Behörde nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit über einen Link mit Eingabe der Postleitzahl die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu ermitteln und damit die teils aufwendige Suche für die Sachverständigen zu vereinfachen.
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).
Sie müssen für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers in der Regel eine Genehmigung beantragen oder ihn anzeigen.
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie oder zum Screening betreiben möchten, müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.