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Nahversorgung; Beantragung einer Förderung für regionale Projekte

Landkreise und kreisfreie Städte können eine Förderung für regionale Projekte zur Nahversorgung beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Leistungsdetails

Zweck

Die Bayerische Staatsregierung will die regionale Nahversorgung stärken. Die Regional-Nahversorgungsförderrichtlinie unterstützt Landkreise und kreisfreie Städte, um regionale Projekte für eine besonders nachhaltige Nahversorgung weiterzuentwickeln.

Gegenstand

Ziel ist es, die Regionalität der Lebensmittel als Kernelement der bayerischen Qualitätsstrategie weiter auszubauen. Ernährungssouveränität, kurze Transportwege und regionale Wirtschaftskreisläufe sollen gestärkt werden.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise als Gebietskörperschaften regionalen Zuschnitts und kreisfreie Städte.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

  • Investitionen zur Neuanschaffung digitaler Güter (zum Beispiel Apps, Websites, andere Online-Angebote).
  • Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen (zum Beispiel bewegliche Sachen, Werkverträge, Nutzungsüberlassung).
  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung zeitgemäßer Medien, um breite und moderne Kundenansprache zu ermöglichen sowie die Bewerbung und Bekanntmachung des regionalen Angebots.
  • Personalkosten ausschließlich für das Projekt auf Stundenbasis (Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten).
  • Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen.

Art und Höhe

Die Zuwendung beträgt einmalig maximal 10.000 EUR pro Zuwendungsempfänger. Bei Kooperationen mehrerer Landkreise oder Stadt und Landkreis kann sich der maximale Förderbetrag entsprechend der Anzahl der Kooperationspartner erhöhen. Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.

Der Basisfördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Er erhöht sich um 10 Prozentpunkte, wenn zusätzlich ein kommunaler Beschluss vorliegt, der die Steigerung des regionalen und bioregionalen Angebots in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung unter der Trägerschaft des Landkreises oder der kreisfreien Stadt vorsieht.

Nachdem eine Stellungnahme, von der bei der jeweiligen Bezirksregierung verorteten Heimatagentur eingeholt wurde, kann die Antragstellung bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen.

Eine Förderung nach der Regional-Nahversorgungsförderrichtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vernetzung von Handelspartnern unter Einbeziehung von regionalen direktvermarktenden Kleinst- und Kleinunternehmen (Landwirte, kleines Ernährungshandwerk)
  • sowie mindestens eines der beiden Kriterien:
    • Einbindung digitaler Angebote zur Darstellung der Nahversorgung und der Direktvermarktung von regionalen Produkten sowie zur Verbesserung der Sichtbarkeit des Versorgungsangebots oder
    • Modernisierung und Erweiterung der bestehenden Vermarktungs-, Bezahl- und Logistikideen (zum Beispiel Online-Plattformen, Online-Handel, Markthallen, Bauernmärkte, Lieferdienste) bei denen Kleinst- und Kleinunternehmen des Ernährungshandwerks und der Landwirtschaft eingebunden werden.

Darüber hinaus muss eine entsprechende Stellungnahme der Heimatagentur bei der jeweiligen Bezirksregierung vorliegen.

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    • Stellungnahme der Heimatagentur (siehe "Verwandte Themen")
    • Kommunaler Beschluss (sofern vorhanden)

Es muss zunächst eine Stellungnahme der Heimatagentur bei der jeweiligen Regierung eingeholt werden (siehe unten „Verwandte Themen“). Diese ist dem Antrag beizufügen, der über unten verlinktes Formular bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingereicht wird.

keine

Die Antragstellung ist nur von 01.04.2023 bis 30.09.2024 möglich.

Ohne die Stellungnahme der Heimatagentur ist keine Antragstellung möglich.

Stand: 09.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus