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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mitteilung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages

Wird der Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geändert, müssen die gesetzlichen Vertreterinnen oder gesetzlichen Vertreter der Wirtschaftsprüfergesellschaft die Änderung der Wirtschaftsprüferkammer melden.

Formulare

Für Sie zuständig

Wirtschaftsprüferkammer

Hausanschrift

Rauchstr. 26
10787 Berlin

Postanschrift

Postfach 301882

10746 Berlin

Telefon

+49 30 726161-0

Webseite

www.wpk.de

Leistungsdetails

Als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie der Wirtschaftsprüferkammer melden, wenn Sie Änderungen am Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen.

Sie müssen die Anzeige zusammen mit einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages abgeben.

Sobald die Änderung im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.

  • Sie sind gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  • Es kam zu Änderungen im Gesellschaftsvertrag, zum Beispiel folgende:
    • Änderung der Gesellschaftsform
    • Eigentumsverhältnisse
    • Kapitalerhöhung
    • Anpassungen auf Grundlage von Gesetzesänderungen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • eine Kopie der Satzung beziehungsweise des geänderten Gesellschaftsvertrages
    • eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung 

Die Wirtschaftsprüferkammer empfiehlt, dass Sie den Entwurf der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Vorfeld mit ihr abstimmen. Damit können Sie unnötige Nachbeurkundungen vermeiden. Musterverträge finden Sie im Internet auf den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer.

Nach der Änderung erhält die Wirtschaftsprüferkammer eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages. Nachdem die Änderung im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen wurde, erhält sie eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Registereintragung.

Es fallen keine Kosten an.

Sie müssen den geänderten Gesellschaftsvertrag innerhalb von 2 Wochen nach der Beurkundung einreichen.

Die Wirtschaftsprüferkammer prüft Entwürfe, die ihr im Vorfeld zur Abstimmung übermittelt werden, in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nachdem sie das Dokument erhalten hat. (10 Werktage)

  • Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Stand: 04.06.2025
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie