Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Für eine Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist eine sogenannte „mobile Einheit“ erforderlich. In einer mobilen Einheit finden die Arbeitsschritte Betäubung, Entblutung und ggf. das Ausweiden sowie der Transport zu einem zugelassenen stationären oder mobilen Schlachthof statt.
Als Haustiere gehaltene Rinder (außer Bisons), Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter Nutzung einer amtlich geprüften mobilen Einheit im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden. Je Schlachtvorgang dürfen bis zu drei Rinder, außer Bisons, oder bis zu sechs Schweine oder bis zu drei Equiden oder neun Schafe oder neun Ziegen geschlachtet werden. Ein „Schlachtvorgang“ ist mit dem Transport der Schlachtkörper (in einer mobilen Einheit) zu dem zugelassenen stationären oder mobilen Schlachthof abgeschlossen. So sind an einem Tag in einem Herkunftsbetrieb in Verbindung mit einem zugelassenen Schlachthof mehrere Schlachtvorgänge möglich, sofern die beteiligten Betriebe logistisch und personell entsprechend ausgerüstet sind.
Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist grundsätzlich grenzüberschreitend möglich; die für die beteiligten Betriebe (Herkunftsbetrieb, mobile Einheit, Schlachthof) zuständigen Behörden sind entsprechend einzubeziehen bzw. zu informieren.
Die Genehmigung für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb ist an nachstehende Voraussetzungen geknüpft:
Eine ME hat die für den jeweiligen Verwendungszweck (Betäubung/Entblutung/Transport oder Entblutung/Transport oder nur Transport) vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen:
Sobald die Genehmigung vorliegt, kann die Schlachtung im Herkunftsbetrieb unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt werden:
a) Termin und Ort der Schlachtung sowie Art, Kategorie und Zahl der Schlachttiere werden mindestens drei Tage (Datum, Uhrzeit) vor dem beabsichtigten Schlachttermin dem amtlichen Tierarzt (bzw. der zuständigen Veterinärbehörde) bekanntgegeben und entsprechend abgestimmt.
b) Der Eigentümer der Schlachttiere informiert den Schlachthof über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der geschlachteten Tiere beim Schlachthof.
c) Vor Beginn der Schlachtung werden folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch den amtlichen Tierarzt / die amtliche Tierärztin bereitgehalten:
d) Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb wird ausschließlich in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin durchgeführt.
e) Sofern die Betäubung/Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, mittels Kugelschuss beabsichtigt ist, muss hierfür eine waffenrechtliche Schießerlaubnis des/r zuständigen Ordnungsamtes/Waffenbehörde sowie eine tierschutzrechtliche Einwilligung des Veterinäramtes vorliegen.
f) Bei Entblutung außerhalb der ME (vorausgesetzt Betrieb bzw. Schlachtort unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen – bezogen auf die für die Tierseuche gelisteten Tierarten gem. DVO (EU) 2018/1882) wird das Blut ohne Kontamination des Erdbodens aufgefangen und als KAT 2-Material entsorgt.
Solange die wesentlichen und zeitaufwändigen Teile der Schlachtung (Ausweiden, Zurichten) in einem Schlachthof erfolgen und die Fleischuntersuchung in einem Schlachthof abgeschlossen wird, ist die Formulierung „in einem Schlachthof geschlachtet“ in Art. 10 lit. b, d und o VO (EG) Nr. 1069/2009) zutreffend und somit eine Kategorisierung dieser TNP als Material der Kategorie 3 möglich.
Voraussetzung: keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit bzw. keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit. Das Blut darf, sofern diese Option genutzt werden soll, nicht bereits im Herkunftsbetrieb entsorgt werden, sondern muss mit dem Schlachtkörper bei der FU vorliegen.
g) Die Entfernung von Magen und Darm darf vor Ort unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes erfolgen. Alle entfernten Eingeweide begleiten das geschlachtete Tier zum Schlachthof und sind zu jedem einzelnen Tier gehörend identifizierbar.
h) Geschlachtete Tiere werden direkt, ohne ungerechtfertigte Verzögerung und unter Einhaltung der Hygieneanforderungen zum o. g. Schlachthof befördert.
i) Wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und dem Zeitpunkt der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof mehr als zwei Stunden liegen, werden die geschlachteten Tiere von Beginn an gekühlt. Ein aktives Kühlen ist nicht erforderlich, wenn die klimatischen Bedingungen es zulassen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Gebühr für die Erteilung der Genehmigung der Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa VO (EG) Nr. 853/2004: 20,00 bis 1.500,00 EUR
Fleisch-, Geflügelfleisch- und Milchbetriebe sowie andere Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, benötigen grundsätzlich eine EU-Zulassung. Mit der Zulassung wird der Betriebsstätte auch die erforderliche Zulassungsnummer erteilt.
Wenn Sie als Lebensmittelunternehmer Tätigkeiten ausführen die Produktion, die mit der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrieren lassen.