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Schlachtung im Herkunftsbetrieb; Beantragung einer Genehmigung

Für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Für eine Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist eine sogenannte „mobile Einheit“ erforderlich. In einer mobilen Einheit finden die Arbeitsschritte Betäubung, Entblutung und ggf. das Ausweiden sowie der Transport zu einem zugelassenen stationären oder mobilen Schlachthof statt.

Als Haustiere gehaltene Rinder (außer Bisons), Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter Nutzung einer amtlich geprüften mobilen Einheit im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden. Je Schlachtvorgang dürfen bis zu drei Rinder, außer Bisons, oder bis zu sechs Schweine oder bis zu drei Equiden oder neun Schafe oder neun Ziegen geschlachtet werden. Ein „Schlachtvorgang“ ist mit dem Transport der Schlachtkörper (in einer mobilen Einheit) zu dem zugelassenen stationären oder mobilen Schlachthof abgeschlossen. So sind an einem Tag in einem Herkunftsbetrieb in Verbindung mit einem zugelassenen Schlachthof mehrere Schlachtvorgänge möglich, sofern die beteiligten Betriebe logistisch und personell entsprechend ausgerüstet sind.

Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist grundsätzlich grenzüberschreitend möglich; die für die beteiligten Betriebe (Herkunftsbetrieb, mobile Einheit, Schlachthof) zuständigen Behörden sind entsprechend einzubeziehen bzw. zu informieren.

Die Genehmigung für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb ist an nachstehende Voraussetzungen geknüpft:

  • Eine Vereinbarung zwischen Eigentümer der Schlachttiere und Schlachthofbetreiber (mindestens Name, Anschrift und Unterschrift von Tierbesitzer und Schlachthofbetreiber) ist erforderlich; der Eigentümer der Tiere weist die zuständige Behörde schriftlich auf die bestehende Vereinbarung hin bzw. legt diese vor. Weiiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links" unter „Vereinbarung Beispiel“ im Anhang des Leitfadens „Hofnahe Schlachtung von Huftieren“.
  • Antragstellung (mehr dazu siehe „Antrag Genehmigung Beispiel“ im Anhang des Leitfadens „Hofnahe Schlachtung von Huftieren“) bei der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde durch Tierhalter oder Schlachthof oder ggf. auch von diesen Beauftragten für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb (mit konkreter Nennung der Tierzahlen, Tierarten und der beteiligten Betriebe) ist erforderlich.
  • Die Erfüllung der je nach Konstellation (beteiligte Betriebe, technische Gegebenheiten, Tierarten/-zahlen, etc.) relevanten Anforderungen müssen von dem/den Antragsteller/-n verbindlich dargelegt werden. Die Verantwortlichkeiten u. a. hinsichtlich Gerätewartung, Reinigung und Desinfektion, sowie des Verantwortlichen bei Mängelfeststellung sind festzulegen und darzustellen. Primär Verantwortlicher ist zunächst stets der Antragsteller, andere Festlegungen wie die Inanspruchnahme Dritter ist möglich. Die Darlegung kann im Rahmen der genannten Vereinbarung, in einem separaten Nutzungskonzept (siehe dazu „Nutzungskonzept ME Beispiel“ im Anhang des Leitfadens „Hofnahe Schlachtung von Huftieren“) oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Informationen zu den tierschutzrechtlichen Anforderungen siehe Kapitel Tierschutz im Leitfaden „Hofnahe Schlachtung von Huftieren".
  • Die Verantwortung für die Meldeverpflichtungen ist im Voraus festzulegen und einzuhalten.
  • Eine mobile Einheit (ME) ist als (funktionaler) Teil eines zugelassenen Schlachthofes zu betrachten (dokumentiert in der Vereinbarung und in der Genehmigung), ohne dass daraus die Notwendigkeit einer Zulassung der ME selbst bzw. einer Erweiterung der Zulassung des Schlachthofes erwächst.
  • Die ME soll einer Eignungsprüfung (siehe dazu „Antrag Eignungsprüfung ME Beispiel“ im Anhang des Leitfadens „Hofnahe Schlachtung von Huftieren“) unterzogen werden, die von der zuständigen Behörde (in der Regel örtlich zuständige Behörde am Sitz des ME-Betreibers) unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung und anhand des konkreten Nutzungskonzepts durchgeführt wird. Die Eignung wird gegenüber dem Betreiber bescheinigt. Die ME kann in der Folge an verschiedenen Herkunftsbetrieben bzw. Schlachthöfen eingesetzt und bei dem jeweiligen Genehmigungsverfahren ohne weitere Eignungsprüfung berücksichtigt werden.

Eine ME hat die für den jeweiligen Verwendungszweck (Betäubung/Entblutung/Transport oder Entblutung/Transport oder nur Transport) vorgegebenen Anforderungen zu erfüllen:

  • Laderaum der ME stets leicht zu reinigen und zu desinfizieren (geeignetes Material wie z. B. Metall, Kunststoff o. ä. mit glatter Oberfläche).
  • Tierkörper und vor allem die Stichstelle sind vor Kontamination geschützt. Es dürfen keine Flüssigkeiten in das bzw. aus dem Fahrzeug ein- oder auslaufen (Wanne, Plane o. ä.).
  • Bei Betäubung und/oder Entblutung in der ME u. a. Handwaschbecken, Messersterilisationsbecken (alternativ Messerwechsel), Seilwinde, Entblutewanne; ME-Maße und Ausstattung ermöglichen gefahrloses, korrektes Betäuben (abhängig von Tierart) und Einhaltung der Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt in der ME
  • Ggf. Kühlvorrichtung je nach Transportdauer bzw. Witterung

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Bescheinigung nach Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission
    • Antrag für die Genehmigung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der VO (EG) Nr. 853/2004
    • Vereinbarung für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer Mobilen Einheit (ME) gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der VO (EG) Nr. 853/2004
    • Nutzungskonzept für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer Mobilen Einheit (ME) gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der VO (EG) Nr. 853/2004

Sobald die Genehmigung vorliegt, kann die Schlachtung im Herkunftsbetrieb unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt werden:

a) Termin und Ort der Schlachtung sowie Art, Kategorie und Zahl der Schlachttiere werden mindestens drei Tage (Datum, Uhrzeit) vor dem beabsichtigten Schlachttermin dem amtlichen Tierarzt (bzw. der zuständigen Veterinärbehörde) bekanntgegeben und entsprechend abgestimmt.

b) Der Eigentümer der Schlachttiere informiert den Schlachthof über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der geschlachteten Tiere beim Schlachthof.

c) Vor Beginn der Schlachtung werden folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch den amtlichen Tierarzt / die amtliche Tierärztin bereitgehalten:

  • Identitätsnachweise der Tiere
  • Lebensmittelketteninformation
  • Sachkundenachweise nach Tierschutz-Schlachtverordnung
  • Standardarbeitsanweisungen nach VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

d) Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb wird ausschließlich in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin durchgeführt.

e) Sofern die Betäubung/Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden, mittels Kugelschuss beabsichtigt ist, muss hierfür eine waffenrechtliche Schießerlaubnis des/r zuständigen Ordnungsamtes/Waffenbehörde sowie eine tierschutzrechtliche Einwilligung des Veterinäramtes vorliegen.

f) Bei Entblutung außerhalb der ME (vorausgesetzt Betrieb bzw. Schlachtort unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen – bezogen auf die für die Tierseuche gelisteten Tierarten gem. DVO (EU) 2018/1882) wird das Blut ohne Kontamination des Erdbodens aufgefangen und als KAT 2-Material entsorgt.
Solange die wesentlichen und zeitaufwändigen Teile der Schlachtung (Ausweiden, Zurichten) in einem Schlachthof erfolgen und die Fleischuntersuchung in einem Schlachthof abgeschlossen wird, ist die Formulierung „in einem Schlachthof geschlachtet“ in Art. 10 lit. b, d und o VO (EG) Nr. 1069/2009) zutreffend und somit eine Kategorisierung dieser TNP als Material der Kategorie 3 möglich.
Voraussetzung: keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit bzw. keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit. Das Blut darf, sofern diese Option genutzt werden soll, nicht bereits im Herkunftsbetrieb entsorgt werden, sondern muss mit dem Schlachtkörper bei der FU vorliegen.

g) Die Entfernung von Magen und Darm darf vor Ort unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes erfolgen. Alle entfernten Eingeweide begleiten das geschlachtete Tier zum Schlachthof und sind zu jedem einzelnen Tier gehörend identifizierbar.

h) Geschlachtete Tiere werden direkt, ohne ungerechtfertigte Verzögerung und unter Einhaltung der Hygieneanforderungen zum o. g. Schlachthof befördert.

i) Wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und dem Zeitpunkt der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof mehr als zwei Stunden liegen, werden die geschlachteten Tiere von Beginn an gekühlt. Ein aktives Kühlen ist nicht erforderlich, wenn die klimatischen Bedingungen es zulassen.

 

Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".

 

Gebühr für die Erteilung der Genehmigung der Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa VO (EG) Nr. 853/2004: 20,00 bis 1.500,00 EUR

keine

Stand: 02.04.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz