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Sozialhilfe; Beantragung von Blindenhilfe

Blinde Menschen können zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, Blindenhilfe beantragen.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Im Rahmen der Sozialhilfe kann Blindenhilfe gezahlt werden.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2025 bei

  • Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 913,21 EUR und
  • Blinden unter 18 Jahren monatlich 457,40 EUR.

Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.

Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).

Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können im Einzelfall auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.

Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für

  • das Landesblindengeld nach dem Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG),
  • das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie
  • die Pflegezulage nach § 269 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).

Hinweis:

Im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) können Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit gezahlt werden (§ 82 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV). Anders als bei der Sozialhilfe wird kein Einkommen und Vermögen angerechnet. Außerdem sind die Leistungen im Bereich des SER vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen (etwa BayBlindG).

  • Blindenhilfe erhalten:
    • blinde Menschen
    • blinden Menschen gleichgestellte Personen
      • Gleichgestellt sind Personen, die auf beiden Augen eine Gesamtsehschärfe von nicht mehr als 1/50 (im Bereich des SER 1/20) haben, sowie
      • Personen, die eine schwere Störung des Sehvermögens haben, die mit der vorgenannten Beeinträchtigung des Sehvermögens von gleichzusetzen ist. Die Sehstörung darf nicht nur vorübergehend sein.

 

  • In folgenden Fällen gibt es keine Blindenhilfe:
    • Blindenhilfe gibt es nicht, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden.
    • Taubblinde Menschen erhalten aufgrund der Höhe der Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) keine Blindenhilfe, jedoch ggf. Leistungen im Bereich des SER.
    • Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres teilstationäre und ambulante Hilfen bekommen und/oder in besonderen Wohnformen leben, erhalten keine Blindenhilfe

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Schwerbehindertenausweis (Kopie)

    mit dem dazugehörigen Bescheid des Versorgungsamtes und bereits vorhandenes ärztliches Attest, in dem die Behinderung diagnostiziert und die Notwendigkeit der beantragten Leistungen begründet werden

  • Vermögenserklärung
    • Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand (Kopie)
    • Bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkunde
    • ggf. Kopie des Bescheids der Pflegeversicherung (Kopie)
    • ggf. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Unterhaltshilfe nach LAG, Versorgungsbezüge nach BVG usw. (Kopie)
    • ggf. Rentenbescheid (Kopie)
    • ggf. Beitragsbescheid der Krankenkasse (Kopie)
  • Mietvertrag
    und ggf. letztes Mietererhöhungsschreiben (Kopie)
  • bei Betreuung: Betreuerausweis (Kopie)
  • ggf. Vollmacht
  • Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Blindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Sie müssen das ausgefüllte Antragsformular des für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirks zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Die Blindenhilfe wird auf das Konto überwiesen, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

keine

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld (siehe unter „Verwandte Themen“). Das Blindengeld liegt unter dem Betrag für die Blindenhilfe. Deshalb haben Personen ab dem Alter von 18 Jahren Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe. Diese beträgt die Höhe des Differenzbetrages von derzeit 137,21 Euro. Menschen, die in stationären Wohnformen wie Pflegeheimen leben, erhalten Blindenhilfe in Höhe von 68,60 Euro monatlich.

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

  • Blindenführhund; Beantragung als Hilfsmittel

    Sind Sie blind oder hochgradig sehbehindert? Dann können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Blindenhund als Hilfsmittel beantragen.

  • Blindengeld; Beantragung

    Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten in Bayern zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.

Stand: 14.08.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales