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Blinde Menschen können zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, Blindenhilfe beantragen.
Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden.
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2024 bei
Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.
Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).
In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.
Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für
mit dem dazugehörigen Bescheid des Versorgungsamtes und bereits vorhandenes ärztliches Attest, in dem die Behinderung diagnostiziert und die Notwendigkeit der beantragten Leistungen begründet werden
Blindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Sie müssen das ausgefüllte Antragsformular des für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirks zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Die Blindenhilfe wird auf das Konto überwiesen, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.
Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld (siehe unter „Verwandte Themen“). Das Blindengeld liegt unter dem Betrag für die Blindenhilfe. Deshalb haben Personen ab dem Alter von 18 Jahren Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe. Diese beträgt die Höhe des Differenzbetrages von derzeit 132,28 Euro. Menschen, die in stationären Wohnformen wie Pflegeheimen leben, erhalten Blindenhilfe in Höhe von 66,14 Euro monatlich.
Blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten in Bayern zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.