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Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten führen wollen, benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.
Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.
Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.
Damit Sie den Waffenschein nach § 28 WaffG (Waffengesetz) erteilt bekommen, müssen Sie
Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind:
keine
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
verwaltungsgerichtliche Klage