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Kommunale Wärmeplanung; Beantragung des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs

Für die kommunale Wärmeplanung entstehen den Städten und Gemeinden zusätzliche Kosten. Diese werden seitens des Freistaats auf Antrag ausgeglichen. 

 

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Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
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Leistungsdetails

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) ist seit dem 1. Januar 2024 auf Bundesebene in Kraft. Es verpflichtet die Bundesländer, sicherzustellen, dass ihre Kommunen bis spätestens 2028 einen Wärmeplan erstellen. Ab dem 2. Januar 2025 gilt auch die zugehörige Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) für die kommunale Wärmeplanung in Bayern. Hiermit wird die Pflicht zur Wärmeplanung auf die Kommunen in Bayern als planungsverantwortliche Stellen übertragen.

Die Kommunen sind als planungsverantwortliche Stellen verpflichtet, einen Plan zu erstellen, der darlegt, wie die Wärmeversorgung in ihrer Stadt oder Gemeinde klimaneutral umgesetzt werden kann.

Den Städten und Gemeinden entstehen zusätzliche Kosten für die Erstellung der Fachgutachten sowie Verwaltungs- und Personalkosten. Der entstehende Mehraufwand wird entsprechend des Prinzips der Konnexität pauschaliert ausgeglichen. Konkret bedeutet dies, dass die Gemeinden Anspruch auf Ausgleich Ihrer Mehrbelastungen haben. Im Konsultationsverfahren haben sich der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag mit der Bayerischen Staatsregierung auf Pauschalen verständigt. Informationen zu den Höhen der Pauschalen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht vollzieht als zuständige Behörde die nachfolgenden Leistungen im Rahmen der Durchführung der Wärmeplanung:

  1. Mittelabruf für den pauschalen Mehrbelastungsausgleich bei Durchführung der Wärmeplanung (Vorschuss und Schlussrate) inkl. Bewertung gem. § 21 Nr. 5 WPG.
  2. Mittelabruf für den verringerten pauschalen Mehrbelastungsausgleich bei bestandsgeschützten Wärmeplänen (Verwaltungskostenpauschale)
  3. Mittelabruf für den verringerten pauschalen Mehrbelastungsausgleich durch Verzichtserklärung gem. § 14 Abs. 6 WPG (Verwaltungskostenpauschale)

Kommunen, die ohne bestandsgeschützten Wärmeplan starten oder bereits mit der Planung begonnen haben, erhalten die Konnexitätszahlung in zwei Tranchen: 50 % als Vorschuss zu Beginn und 50 % nach Einreichung des erstellten Wärmeplans als Schlussrate.

Kommunen, die bereits eine Förderung durch den Bund (z. B. ZUG-Förderung) oder das Land (z.B. ENP-Förderung und Anerkennung als Wärmeplan) beantragt haben oder erhalten, fallen in der Regel unter den Bestandsschutz gemäß § 5 Abs. 2 WPG. Diese Kommunen erhalten dann eine Verwaltungskostenpauschale.

Kommunen können auf die Wärmeplanung verzichten, wenn die Wärmeversorgung des beplanten Gebiets oder Teilgebiets bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht. Auch in diesem Fall steht ihnen die Verwaltungskostenpauschale zu.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • bei Abruf der Schlussrate: finaler Wärmeplan
    • bei der Beantragung eines bestandsgeschützten Wärmeplans: finaler Wärmeplan
    • bei Verzichtserklärung: Nachweis, wie z.B. Energiebilanz

Die entsprechende Leistung (Vorschuss, Schlussrate, Bestandsschutz oder Verzicht) muss von der Kommune über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") eingereicht werden.

Bei Städten mit mehr als 45.000 Einwohnern erfolgt bei Einreichung des Wärmeplans eine Bewertung gem. § 21 Nr. 5 WPG.

Es fallen keine Kosten an.

Es sind keine Fristen bei der Antragstellung zu beachten.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Anzahl der eingehenden Anträge.

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) legt Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung fest, die sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Kommune richten:

  1. Mehr als 100.000 Einwohner: bis 30. Juni 2026
  2. 100.000 Einwohner oder weniger: bis 30. Juni 2028

Hinweis zum Bestandsschutz gem. § 5 Abs. 2 WPG (u.a. ZUG-Förderung): Wenn eine Gemeinde einen Wärmeplan bestandsschützen möchte (z.B. im Rahmen der sogenannten ZUG-Förderung), ist sie verpflichtet, den kommunalen Wärmeplan bis spätestens 30. Juni 2026 zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei Inanspruchnahme der ZUG-Förderung sind darüber hinaus etwaige abweichende Fristen durch den Zuwendungsgeber zu beachten.

Gegen Entscheidungen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.

Stand: 01.08.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie