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Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal; Beantragung einer Verlängerung

Wenn Sie den Waffenschein für erlaubnispflichtige Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Für Sie zuständig

Landratsamt Traunstein

Landratsamt Traunstein
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Sicheres Kontaktformular Zur sicheren Übermittlung der einzureichenden Unterlagen an das Landratsamt Traunstein.

Hausanschrift

Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278 Traunstein

Postanschrift

83276 Traunstein

Telefon

+49 861 58-0

Leistungsdetails

Sie benötigen einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.

Ein vorhandener Waffenschein kann vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden. Dies ist zweimal für bis zu drei Jahre möglich.

Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.

Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.

Damit Ihr Waffenschein für das Bewachungsgewerbe verlängert werden kann, müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt,
  • zuverlässig im Sinne von § 5 WaffG und
  • persönlich geeignet im Sinne von § 6 WaffG sein sowie
  • die erforderliche Sachkunde gem. § 7 WaffG und
  • das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG nachweisen.

Zusätzlich darf die Geltungsdauer Ihres Waffenscheins noch nicht abgelaufen sein.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Personalausweis oder Reisepass

    als Kopie oder Foto

    • Sachkundenachweis

    Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.

    • Bedürfnisnachweis

    Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen.

    • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.000.000 Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden
    • Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition gemäß § 36 WaffG
    • Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)

    für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind
    Bescheinigung des Arbeitgebers:

      • über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
      • mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz)
      • mit Angaben, welche Waffe(n) geführt werden soll(en) (sofern bereits bekannt)
    • Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

  • Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die Behörde die Verlängerung des Waffenscheins für das Bewachungsgewerbe.
  • Die Verlängerung der Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Geltungsdauer des vorhandenen Waffenscheins noch nicht abgelaufen ist.


Gebühr: 150 EUR - 200 EUR

Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Geltungsdauer des vorhandenen Waffenscheins gestellt werden.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 07.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen + Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration