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Handwerksrecht; Informationen zu Ordnungswidrigkeiten

Das Handwerksrecht ist in der Handwerksordnung geregelt. Dort finden sich u.a. Bestimmungen zu Berufszulassung, Berufsausübung, Berufsbildung im Handwerk und zu den Aufgaben der Handwerksorganisationen. Die Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten sind gesondert geregelt.

Für Sie zuständig

Stadt Fürth - Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

Stadt Fürth

Hausanschrift

Schwabacher Straße 170
90763 Fürth

Barrierefreier Zugang über einen Aufzug im Hof (Zugang über Flößaustraße). Barrierefreies Parken: zwei Behindertenparkplätze, Montag bis Freitag, von 7 bis 18 Uhr an der Ecke Flößau- und Schwabacher Straße. Barrierefreies WC: Erdgeschoss im Eingangsberei

Postanschrift

Postfach

90744 Fürth

E-Mail

oa@fuerth.de

Webseite

www.fuerth.de

Leistungsdetails

Das in der Handwerksordnung (HwO) geregelte Handwerksrecht umfasst folgende Bereiche:

I. Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
II. Teil: Berufsbildung im Handwerk
III. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
IV. Teil: Organisation des Handwerks
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Die Zuständigkeiten für handwerksrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind wie folgt geregelt:

  • Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Untersagung der Fortsetzung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 16 Abs. 3 Handwerksordnung i.V.m. § 2 Zuständigkeitsverordnung zur Handwerksordnung)
  • Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für handwerksrechtliche Ordnungswidrigkeiten, z.B. die unzulässige Handwerkstätigkeit, Führung der Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin entgegen den handwerksrechtlichen Vorschriften, fehlende, nicht richtige, vollständige oder rechtzeitige Anzeigeerstattung sowie weitere Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lehrlingseinstellung oder -ausbildung (§§ 117, 118 Handwerksordnung i.V.m §§ 36 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 89 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung)
  • Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei Schwarzarbeit durch unbefugte Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e), § 2 Abs. 3 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz i.V.m. §§ 36 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 89 Nr. 1 Zuständigkeitsverordnung)

Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie