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Um im Rahmen der CE-Kennzeichnung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten mitwirken zu können, benötigen unabhängige Drittstellen (Prüflabore und Zertifizierungsstellen) eine Notifizierung.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.
Aktuell sind zwei Fassungen der Bauproduktenverordnung parallel gültig:
Grundsätzlich ist jeweils die Fassung der BauPVO anzuwenden, unter der die harmonisierte Norm, der Rechtsakt oder das EAD im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde.
Notifizierte Stellen können sich daher für Tätigkeiten sowohl nach der BauPVO 2011 als auch nach der BauPVO 2024 notifizieren lassen.
Die Details der Bewertungs- und Überprüfungssysteme sind in
geregelt.
Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.
Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/3110 geregelt.
Voraussetzung für die Notifizierung ist eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS insbesondere, ob die Stelle die speziellen Anforderungen der Bauproduktenverordnung erfüllt und bestätigt dies in den dazugehörigen Unterlagen zum Akkreditierungsverfahren. Dafür haben die DAkkS und das DIBt spezielle Regeln erarbeitet. Bitte geben Sie bei der Beantragung der Akkreditierung deshalb explizit an, dass Sie eine Notifizierung nach Bauproduktenverordnung anstreben.
Den/Die Akkreditierungsbescheid(e), die Akkreditierungsurkunde(n) einschließlich Anlage(n) reichen Sie gemeinsam mit dem/den ausgefüllten Antragsformular(en) beim DIBt ein.
Wenn die Anforderungen und Voraussetzungen für eine Tätigkeit als unabhängiger Dritter erfüllt sind, stellt das DIBt einen entsprechenden Bescheid aus und notifiziert die Stelle gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen tragen als unparteiliche Drittstellen dazu bei, dass Bauprodukte den Anforderungen entsprechen und sicher verwendet werden können. Um als solche tätig zu werden, ist eine Anerkennung erforderlich.