Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, wird diese nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht - Nachlassgericht eröffnet.
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
Postfach 2135
96410 Coburg
Heiligkreuzstraße 22 + 22a
96450 Coburg
Postfach 2135
96410 Coburg
Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis und befindet sich eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) in seiner Verwahrung, so hat das Nachlassgericht die Pflicht, diese zu eröffnen. Hierzu bestimmt es nach freiem Ermessen entweder einen Termin zur Eröffnung oder eröffnet – wie es der Regelfall in der Praxis ist – ohne Terminsbestimmung („stille Eröffnung“).
Bestimmt das Nachlassgericht zur Eröffnung einen Termin, werden zu diesem die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Eröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen. In dem Termin ist das Testament oder der Erbvertrag zu öffnen, den Beteiligten mündlich bekannt zu geben und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt vom Nachlassgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Eröffnet das Nachlassgericht ohne Terminsbestimmung, ist die Verfügung von Todes wegen ebenfalls zu öffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung aufzunehmen. Der Inhalt der Verfügung(en) wird sodann vom Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben.
Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht - Nachlassgericht - in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Erbfall gefunden werden und vor Fälschung oder Beschädigung geschützt sind.