Logo Bayernportal

Testament und Erbvertrag; Eröffnung

Wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, wird diese nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht - Nachlassgericht eröffnet.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Dachau
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Schloßgasse 1
85221 Dachau

Postanschrift

Schloßgasse 1

85221 Dachau

Telefon

+49 8131 705-0

Amtsgericht Dachau Dienstgebäude Krankenhausstraße
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Krankenhausstraße 11
85221 Dachau

Postanschrift

Krankenhausstraße 11

85221 Dachau

Telefon

+49 8131 705-0

Leistungsdetails

Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis und befindet sich eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) in seiner Verwahrung, so hat das Nachlassgericht die Pflicht, diese zu eröffnen. Hierzu bestimmt es nach freiem Ermessen entweder einen Termin zur Eröffnung oder eröffnet – wie es der Regelfall in der Praxis ist – ohne Terminsbestimmung („stille Eröffnung“).

Bestimmt das Nachlassgericht zur Eröffnung einen Termin, werden zu diesem die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Eröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen. In dem Termin ist das Testament oder der Erbvertrag zu öffnen, den Beteiligten mündlich bekannt zu geben und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt vom Nachlassgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Eröffnet das Nachlassgericht ohne Terminsbestimmung, ist die Verfügung von Todes wegen ebenfalls zu öffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung aufzunehmen. Der Inhalt der Verfügung(en) wird sodann vom Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben.

Stand: 17.06.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Justiz