Logo Bayernportal

Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Gemeinde Ehekirchen

Für Sie zuständig

Gemeinde Ehekirchen

Gemeinde Ehekirchen

Hausanschrift

Bräugarten 1
86676 Ehekirchen

Postanschrift

Bräugarten 1

86676 Ehekirchen

Telefon

+49 8435 9408-0

Leistungsdetails

Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.

Der Anwendungsbereich von § 12 GastG ist eröffnet, wenn es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Ein entsprechender besonderer Anlass ist anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Da im Rahmen von Veranstaltungen in der Regel die raum- und umweltbezogenen Voraussetzungen bereits im Rahmen der Organisation der Veranstaltung geregelt und sichergestellt werden, konzentriert sich die gaststättenrechtliche Prüfung bei Veranstaltungen regelmäßig auf die personenbezogene Voraussetzung der Zuverlässigkeit.

Zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit sind die u. g. Unterlagen vorzulegen.

  • Allgemeine Angaben
    • Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke.
  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:
    • eine gültige Reisegewerbekarte,
    • eine gültige Gaststättenerlaubnis,
    • eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
    • eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
    • ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr

    Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein alter Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen. Auch ein Zuverlässigkeitsnachweis aus einem anderen EU-Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung, der ggf. auch durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen ersetzt werden könnte, kann vorgelegt werden.

    Für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt sowie Zuverlässigkeitsnachweis (Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist in Textform (d. h. einfache E-Mail oder über ein bereitgestelltes Online-Verfahren ausreichend) bei der zur zuständigen Gemeinde zu stellen.

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben.

Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, wird die Gemeinde ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen (vgl. 5.III.7.2 KVz).

Gestattung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion: kostenfrei

Gestattung in allen anderen Fällen: 30 bis 2000 EUR

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gaststättenerlaubnis; Beantragung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.  

  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch EU-Bürger

    Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. EU-Ausländer sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.

  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

Stand: 14.08.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus