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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort). Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn der Antragsteller Inhaber einer Reisegewerbekarte ist.
Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft. Ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Antragsteller in Besitz einer Reisegewerbekarte ist.
Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.
Ein Unterrichtungsnachweis (über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) aus.
Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist (mindestens 4 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.
Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. EU-Ausländer sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).