Logo Bayernportal

Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Gemeinde Veitshöchheim

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.

Der Anwendungsbereich von § 12 GastG ist eröffnet, wenn es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Ein entsprechender besonderer Anlass ist anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Da im Rahmen von Veranstaltungen in der Regel die raum- und umweltbezogenen Voraussetzungen bereits im Rahmen der Organisation der Veranstaltung geregelt und sichergestellt werden, konzentriert sich die gaststättenrechtliche Prüfung bei Veranstaltungen regelmäßig auf die personenbezogene Voraussetzung der Zuverlässigkeit.

Zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit sind die u. g. Unterlagen vorzulegen.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn der Gewerbetreibende die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) ausübt: Unterrichtungsnachweis über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • gegebenfalls: nähere Beschreibung der Räumlichkeiten
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis
    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist in Textform (d. h. einfache E-Mail oder über ein bereitgestelltes Online-Verfahren ausreichend) bei der zur zuständigen Gemeinde zu stellen.

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben.

Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, wird die Gemeinde ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen (vgl. 5.III.7.2 KVz).

Gestattung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion: kostenfrei

Gestattung in allen anderen Fällen: 30 bis 2000 EUR

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gaststättenerlaubnis; Beantragung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.  

  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch EU-Bürger

    Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. EU-Ausländer sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.

  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

Stand: 14.08.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus