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Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen und ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, müssen Sie sich registrieren lassen.
Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände ist ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erforderlich. Dies ist nötig, wenn Unternehmen die Ware in Nicht-EU-Staaten ausführen.
Wenn Sie kontrollpflichtige Waren in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis erforderlich ist, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.
Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie Pflanzen für ein anderes Unternehmen transportieren.
Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal in das Register der zuständigen Stelle eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.
Bayernweite Ergänzung
Eine Registrierung ist für Unternehmerinnen oder Unternehmer erforderlich, die kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ausführen möchten. Privatpersonen und Speditionen müssen sich nicht registrieren.
Bayernweite Ergänzung
Sie müssen die Registrierung für die Ausfuhr beim Institut für Pflanzenschutz beantragen.
Bayernweite Ergänzung
keineTreten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder besteht der Verdacht, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
Bayernweite Ergänzung
keinerWenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.