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Gefördert werden halbjährliche oder jährliche Kurse mit externen Referenten zur Vermittlung von Volksmusik in vielfältigen stilistischen und regionalen Ausprägungen.
Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern Menschen zu motivieren, Volksmusik kennen zu lernen und über einen längeren Zeitraum zu praktizieren. Dadurch sollen neue musikalische Initiativen und Gruppenbildungen angeregt, nachhaltig eingeführt und so das Bewusstsein für Volksmusik gestärkt werden.
Gefördert werden Vorhaben, die sich mit der Vermittlung von Volksmusik in unterschiedlichen stilistischen, regionalen und gegebenenfalls auch internationalen Ausprägungen befassen. Der Begriff Volksmusik ist bezüglich der musikalischen Ausrichtung offen zu sehen und umfasst so neben traditionellen Formen auch Fusionen mit anderen Musikstilen.
Als Vorhaben gelten regelmäßig stattfindende Kurse im Bereich Volksmusik. Möglich sind jährliche Vorhaben mit mindestens 30 Stunden oder halbjährliche Vorhaben mit mindestens 15 Stunden. Die jährlichen Vorhaben orientieren sich am Schuljahr, die halbjährlichen Vorhaben an einem der beiden Schulhalbjahre. Blocksysteme sind in Ausnahmefällen zulässig.
Zuwendungsfähig sind Honorare (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) von Referenten des Referentenpools, soweit diese für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn
Erläuterung bzgl. Zuwendungsempfänger:
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Institutionen und Einrichtungen mit staatlicher, kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft im sozialen sowie im Bildungsbereich mit Sitz in Bayern (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Volksschulen, weiterführende Schulen, Volkshochschulen, Seniorenheime, Erziehungsheime, inklusive, integrative oder sonstige soziale Einrichtungen, Vereine).
Ausschlusskriterien:
Eine Förderung ist nicht möglich für
In der Regel ist folgender Verfahrensablauf üblich:
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich
Es fallen keine Kosten an.
Der Antrag muss bis 30.09.2025 gestellt werden. Diese Frist betrifft nur die die erste Förderperiode: Für halbjährliche Projekte, die ab dem Februar 2026 beginnen, müssen Förderanträge bis einschließlich 30. September 2025 gestellt werden. Für jährliche oder halbjährliche Projekte, die ab dem September 2026 beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 31. März 2026 gestellt werden. Für 2027 gelten die gleichen Fristen.
Gegen den Zuwendungsbescheid kann der Antragsteller/Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht, bei dem die Klage eingereicht werden kann, wird im Bescheid mitgeteilt.