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Impulsprogramm Volksmusik; Beantragung einer Förderung

Gefördert werden halbjährliche oder jährliche Kurse mit externen Referenten zur Vermittlung von Volksmusik in vielfältigen stilistischen und regionalen Ausprägungen.

Für Sie zuständig

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
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Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern Menschen zu motivieren, Volksmusik kennen zu lernen und über einen längeren Zeitraum zu praktizieren. Dadurch sollen neue musikalische Initiativen und Gruppenbildungen angeregt, nachhaltig eingeführt und so das Bewusstsein für Volksmusik gestärkt werden.

Gegenstand

Gefördert werden Vorhaben, die sich mit der Vermittlung von Volksmusik in unterschiedlichen stilistischen, regionalen und gegebenenfalls auch internationalen Ausprägungen befassen. Der Begriff Volksmusik ist bezüglich der musikalischen Ausrichtung offen zu sehen und umfasst so neben traditionellen Formen auch Fusionen mit anderen Musikstilen.

Als Vorhaben gelten regelmäßig stattfindende Kurse im Bereich Volksmusik. Möglich sind jährliche Vorhaben mit mindestens 30 Stunden oder halbjährliche Vorhaben mit mindestens 15 Stunden. Die jährlichen Vorhaben orientieren sich am Schuljahr, die halbjährlichen Vorhaben an einem der beiden Schulhalbjahre. Blocksysteme sind in Ausnahmefällen zulässig.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Honorare (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) von Referenten des Referentenpools, soweit diese für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind. 

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Personalausgaben außerhalb der Referentenhonorare,
  • allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial),
  • Raummieten,
  • ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte,
  • ehrenamtlich erbrachte Leistungen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

  • Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
  • Der Freistaat Bayern beteiligt sich mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der Eigenmittel, jedoch maximal in Höhe von 3 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und maximal in Höhe von 1 500 Euro für ein halbjährliches Vorhaben.
  • Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen nach Abzug der Eigenmittel mindestens 2 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und mindestens 1 000 Euro für ein halbjährliches Vorhaben betragen.

Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn

  • die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben abzüglich des erforderlichen Eigenanteils der Höhe der Zuwendung entsprechen oder diese übersteigen,
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Lage ist, seine oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Eigenanteils nachzuweisen,
  • mit dem Vorhaben keine kommerziellen Interessen verfolgt werden,
  • wenn es sich für die Institution um eine neuartige Aktivität handelt. Die Kurse müssen in den Institutionen vor Ort oder in anderen, hierfür den Institutionen zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten abgehalten werden und
  • wenn die Kurse von externen Referenten geleitet werden, die vor Stellung des Förderantrags im Referentenpool (https://www.heimat-bayern.de/volksmusik/referentenpool/) eingetragen sind.

Erläuterung bzgl. Zuwendungsempfänger:

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Institutionen und Einrichtungen mit staatlicher, kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft im sozialen sowie im Bildungsbereich mit Sitz in Bayern (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Volksschulen, weiterführende Schulen, Volkshochschulen, Seniorenheime, Erziehungsheime, inklusive, integrative oder sonstige soziale Einrichtungen, Vereine).

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist nicht möglich für 

  • bestehende Gruppen im Bereich Volksmusik,
  • Institutionen, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits derartige Aktivitäten im Bereich Volksmusik durchführen oder in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt haben sowie
  • reinen Instrumentalunterricht außerhalb des Ensemblespiels.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis Referenten-Eintragung im Referentenpool: Nachweis, dass die Referentin oder der Referent im Referentenpool eingetragen ist (vgl. Voraussetzungen).

In der Regel ist folgender Verfahrensablauf üblich:

  • Antragstellung über Online-Formular unter https://www.stmfh.bayern.de/heimat/impulsprogramm/
  • Gegebenenfalls Antrag zum vorzeitigem Vorhabensbeginn
  • Antragsprüfung durch die Bewilligungsbehörde
  • Bei förderfähigen Vorhaben Übermittlung des Bewilligungsbescheides durch die Bewilligungsbehörde
  • Übermittlung der Verwendungsbestätigung durch den Zuwendungsempfänger

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich

Es fallen keine Kosten an.

Der Antrag muss bis 30.09.2025 gestellt werden. Diese Frist betrifft nur die die erste Förderperiode: Für halbjährliche Projekte, die ab dem Februar 2026 beginnen, müssen Förderanträge bis einschließlich 30. September 2025 gestellt werden. Für jährliche oder halbjährliche Projekte, die ab dem September 2026 beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 31. März 2026 gestellt werden. Für 2027 gelten die gleichen Fristen.

Gegen den Zuwendungsbescheid kann der Antragsteller/Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht, bei dem die Klage eingereicht werden kann, wird im Bescheid mitgeteilt.

Stand: 23.05.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat