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Markt 1
97421 Schweinfurt
97420 Schweinfurt
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin
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Eine Eheschließung im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung
Das Standesamt Schweinfurt ist auch für die Nachbeurkundung zuständig, wenn ein Ehepartner in den Gemeinden Dittelbrunn, Geldersheim, Schonungen, Schwanfeld, Üchtelhausen und Wipfeld wohnhaft ist/war.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für
Antragsberechtigte sind
Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland anerkannt, wenn sie in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von der dort zuständigen Stelle geschlossen wurde.
Da eine im Ausland abgegebene Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich nicht automatisch gültig ist, ist evtl. eine gesonderte Erklärung zur Namensführung in der Ehe im Rahmen der Nachbeurkundung erforderlich. Informationen erteilt das zuständige Standesamt.
Erforderlichen Unterlagen
Das Standesamt erläutert im jeweiligen Einzelfall, welche Urkunden und Unterlagen erforderlich sind und bespricht den Verfahrensablauf mit den Antragstellern. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Urkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung (Apostille/Legalisation) oder nach einer Urkundenüberprüfung anerkannt werden. Informationen erteilt das zuständige Standesamt.
Sie und Ihr Ehepartner können als Ehenamen den Geburtsnamen eines Ehepartners, den aktuell geführten Namen eines Ehepartners oder einen Doppelnamen aus den Namen beider Ehepartner wählen.
Eine Ehe kann grundsätzlich in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden. Eine Eheschließung im Ausland wird anerkannt, wenn sie vor dem zuständigen Organ geschlossen wurde.