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Finanzvermögen der Kern- und Extrahaushalte des öffentlichen Gesamthaushalts; Übermittlung von Daten

Die staatlichen und kommunalen Haushalte müssen jährlich Daten an das Statistische Landesamt übermitteln.

Online-Verfahren

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Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Allgemeine Angaben

  • Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts
  • Jahreserhebung nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

Grundgesamtheit

Die Statistik über das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts erhebt das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts. Die Erhebungseinheiten sind die staatlichen Haushalte (Bund, Länder), die kommunalen Haushalte (Gemeinden/Gemeindeverbände), die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit sowie die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen des Sektors Staat, die von den öffentlichen Haushalten (auch von diesen gemeinsam) bestimmt sind. Zu den Erhebungseinheiten der Statistik über das Finanzvermögen gehören nur Einheiten, die im Sinne des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) zum Sektor Staat zählen. Die sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sonstige FEU) sind daher nicht enthalten.

Berichtszeitraum/-zeitpunkt

Der Berichtszeitpunkt ist jeweils der 31. Dezember des aktuellen Berichtsjahres.

Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik

Die Statistik über das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts wird als Vollerhebung jährlich zum Stichtag 31. Dezember durchgeführt. Sie gibt Aufschluss über die Höhe der einzelnen Vermögensarten.

Erhoben werden: Bargeld und Einlagen, Wertpapiere und Finanzderivate, Ausleihungen, Cash-Pooling unterteilt nach Forderungen der Cash-Pool-Führer und der am Cash-Pool teilnehmenden Einheiten, Anteilsrechte, Sonstige Forderungen, Schuldenerlasse und der Verzicht auf Forderungen.

Der Nachweis der Wertpapiere und Ausleihungen erfolgt nach Ursprungslaufzeiten (bis einschließlich 1 Jahr bzw. mehr als 1 Jahr) und nach Emittenten bzw. Schuldnern. Die Anteilsrechte und die Sonstigen Forderungen werden nach ihren jeweiligen Arten unterschieden. Finanzderivate werden ausschließlich für die Teilsektoren zusammengefasst dargestellt.

Das Sachvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts wird in der Statistik über das Finanzvermögen nicht erhoben.

Nutzerbedarf

Die Ergebnisse über das Finanzvermögen des Öffentlichen Gesamthaushalts liefern zusammen mit der Schuldenstatistik wichtige Informationen über die Finanzen des Sektors Staat. Sie bilden eine Grundlage für die Stabilitätsberichterstattung an die Europäische Kommission und erfüllen den Datenbedarf wirtschaftlicher und politischer Entscheidungsträger auf nationaler, supranationaler und internationaler Ebene.

Zu den Hauptnutzern der Statistik zählen die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank (EZB), Eurostat, Bundes- und Länderministerien (vor allem die Finanzministerien), kommunale Spitzenverbände, Hochschulen und Wirtschaftsforschungsinstitute, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Presse.

EVAS: 71411

Sie haben ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

  • Erforderliche Unterlage/n

    keine

Alle entsprechenden Haushalte sowie sonstige Fonds, Einrichtungen und Unternehmen erhalten ein Schreiben mit der Aufforderung die notwendigen Angaben an das Statistische Landesamt bzw. das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Welche Angaben konkret notwendig sind, entnehmen sie dem Schreiben bzw. dem Fragebogen.

Bayernweite Ergänzung

Das Statistische Landesamt stellen Ihnen für diese Erhebung einen Online-Fragebogen auf der Internetplattform IDEV zur Verfügung. IDEV (= Internet Datenerhebung im Verbund) ist ein sicheres elektronisches Verfahren zur Datenerhebung. Die Zugangsdaten für IDEV erhalten Sie ebenfalls mit der schriftlichen Aufforderung.

Als Unternehmen / öffentliche Stelle sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Online-Fragebogen zu verwenden. Unternehmen können im Härtefall eine Ausnahme von der Online-Meldepflicht beantragen.

keine

Wenn Sie ausgewählt wurden und Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mitteilung angegebenen Fristen.

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid bzw. Ingangsetzungsschreiben entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 21.07.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Landesamt für Statistik und Bayerisches Landesamt für Statistik