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Studium an einer Hochschule; Beantragung der Hochschulzulassung oder Voranmeldung

In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen („numerus clausus“) bestehen, setzt die Immatrikulation eine Zulassung voraus. Bei zulassungsfreien Studiengängen kann eine Voranmeldung erforderlich sein.

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Leistungsdetails

Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Zulassung Voraussetzung für die Immatrikulation. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie – jeweils Staatsexamen). Der Zulassungsantrag ist für das erste Fachsemester von Deutschen und Deutschen Gleichgestellte an die Stiftung für Hochschulzulassung zu richten (http://www.hochschulstart.de/).
  • örtlich, d. h. an der einzelnen Hochschule zulassungsbeschränkten Studiengängen. Der Zulassungsantrag muss bei Studiengängen innerhalb des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) über das Webportal der jeweiligen Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung eingehen. Bei Studiengängen außerhalb des DoSV ist der Zulassungsantrag an die jeweilige Hochschule zu richten.

Ergänzung: Universität Bayreuth

Die Universität Bayreuth bietet zahlreiche Studiengänge an, für die sich Studieninteressierte einschreiben können. Manche Studiengänge sind zulassungsbeschränkt und erfordern eine Bewerbung.

An einem Zulassungsverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15. Juli die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Zulassungsverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

Der Weg zu einer erfolgreichen Bewerbung kann – je nach gewünschtem Studiengang – unterschiedlich verlaufen. Der Großteil der zulassungsbeschränkten Studiengänge wird über das DoSV koordiniert. Das DoSV wird von der Stiftung für Hochschulzulassung im Auftrag der Hochschulen durchgeführt und koordiniert den Bewerbungsprozess für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge. Darüber hinaus ist das Zentrale Vergabeverfahren (ZV) für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie im DoSV integriert.

 

DoSV

Das DoSV beginnt mit der Bewerbungsphase. Möchten Sie sich für ein teilnehmendes Studienangebot bewerben, müssen Sie sich im DoSV-Bewerbungsportal registrieren. Nach der Registrierung können Sie sich auf bis zu zwölf Studienangebote bewerben und anschließend priorisieren, d. h. Ihre Bewerbungen in die Reihenfolge bringen, die Ihren Wünschen entspricht. Innerhalb der Koordinierungsphase wird durch die Hochschule ermittelt, ob Sie ein Zulassungsangebot erhalten können. Anschließend findet die Phase des Koordinierten Nachrückens statt. Dabei werden frei gebliebene Studiengänge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bisher keine Zulassung erhalten konnten. Mit Ende des Koordinierten Nachrückens ist die Studienplatzvergabe beendet.

 

ZV

Das Bewerbungsverfahren für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie wird zentral über hochschulstart durchgeführt. Um sich bewerben zu können, müssen Sie sich zuerst im DoSV-Bewerbungsportal registrieren. Nach der Registrierung werden Sie über das jeweilige Studienangebot zum Portal „AntOn“ (= Antrag Online) weitergeleitet. Dort müssen Sie Ihren Bewerbungsantrag ausfüllen. Im Anschluss müssen Sie den ausgedruckten Antrag mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen postalisch an hochschulstart senden.

 

Unterlagen

Im ZV muss der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Bewerbungsfrist zugegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen der Stiftung vorliegen. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form der Anträge und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen und deren Form. Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen entscheidet die jeweilige Hochschule über die vorzulegenden Unterlagen und deren Form.

 

Soweit in Einzelfällen örtliche Zulassungsbeschränkungen bestehen und die Studiengänge nicht über das DoSV koordiniert werden, wenden Sie sich bitte an die betreffende Hochschule, um nähere Informationen zur Bewerbung zu erhalten.

 

Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master), sind grundsätzlich abgabenfrei.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Studienberatung und sonstigen zuständigen Stelle (Zulassungs-, Immatrikulations-, Studentenamt u.ä.) der jeweiligen Hochschule.

Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag

  • für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  • für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingegangen sein (Ausschlussfristen).

 

Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb der DoSV muss der Zulassungsantrag für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Studiengängen innerhalb des DoSV muss der Zulassungsantrag über das Webportal der jeweiligen Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum Ablauf dieser Fristen eingegangen sein.

 

Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, die nicht zulassungsbeschränkt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Immatrikulation für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.

Stand: 02.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst