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Wenn Sie als Unternehmer Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die EU einführen, können Sie die Umsätze daraus zentral mit dem Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) erklären und versteuern.
Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr befreit. Sie brauchen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuerklärung für alle Ihre Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, abzugeben (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Sofern Sie einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, übernimmt dieser für Sie die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung der zu zahlenden Umsatzsteuer. Bei Nutzung des IOSS-Verfahrens können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.
Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.
Sollten Sie sich gegen die Nutzung der Sonderregelung IOSS entscheiden, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.
Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.
Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:
Ihren Antrag zur Teilnahme am IOSS-Verfahren müssen Sie oder Ihr Vertreter online über das BZSt-Online-Portal (BOP) stellen.
Beantragen Sie oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BOP abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.
Hinweis
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht wird bis zum 1.7.2021 geschehen.
Am IOSS-Verfahren können teilnehmen:
Weitere Voraussetzungen:
Sie oder Ihr Vertreter müssen Ihre Teilnahme im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragen. Dafür müssen Sie oder Ihr Vertreter sich vorher für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.
Hinweis
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der angegebene Registrierungsprozess für das BOP.
Sie wollen ein Aufschubkonto nutzen, um Zahlungsaufschub beim Zoll abzuwickeln? Dafür benötigen Sie unter anderem eine Aufschub-BIN, mit der Sie sich elektronisch ausweisen können.