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Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis

Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine Gewerbeerlaubnis.

 

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Für Sie zuständig

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

Hausanschrift

Max-Joseph-Straße 2
80333 München

Postanschrift

Max-Joseph-Straße 2

80333 München

Telefon

+49 89 5116-0

Leistungsdetails

Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 der Gewerbeordnung sind erlaubnispflichtig:

  • die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
  • die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
  • die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
  • die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte
  • Auskunft des/ der zuständigen Insolvenzgerichts(e)
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (ggf.)
  • für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Ergänzung: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

  • Regelverfahren für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer: 260 EUR
  • Regelverfahren für Wohnimmobilienverwalter: 288 EUR

Dauer des Verfahrens: ca. 3 - 5 Wochen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 10.07.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie