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Eingliederungshilfe; Beantragung für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Wenn ein Kind oder eine jugendliche Person eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) in Frage kommen.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

  • Angststörung,
  • Depression,
  • Psychose,
  • Autismus,
  • ADHS oder
  • eine Essstörung

sein.

Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Frage kommen. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Eingliederungshilfe wird geleistet:

  • in ambulanter Form
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen.

Kinder und Jugendliche können bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung Eingliederungshilfe erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • dadurch die Teilhabe des Kindes oder des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
  • eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Um die Voraussetzungen zu prüfen, holt das Jugendamt eine Stellungnahme einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkraft ein, die insbesondere auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist.

  • Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt. Dort erfahren Sie, welche Unterlagen zur Anspruchsprüfung erforderlich sind. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.

  • Nehmen Sie Kontakt zu ihrem örtlichen Jugendamt auf.
  • Dort werden Sie und Ihr Kind zu möglichen Hilfen, zum Ablauf bezüglich der Antragsprüfung sowie zum weiteren Verfahren und beraten.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres örtlichen Jugendamtes werden mit Ihnen gemeinsam überlegen, welche Hilfestellungen für Ihre Familie geeignet sind.
  • Wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg Unterstützung brauchen, erstellt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Jugendamtes gemeinsam mit allen Beteiligten einen Hilfeplan. Dieser Plan regelt das gemeinsame Vorgehen und wird abhängig von der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig angepasst und fortgeschrieben.
  • Die Hilfeleistungen werden von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erbracht. Dies können beispielsweise Kommunen, Verbände oder Vereine sein.

Es fallen keine Kosten an. Die Kosten der Eingliederungshilfe trägt immer das Jugendamt.

In einigen Fällen (z. B. Heimerziehung) können nachgelagert auch Betroffene an den Kosten beteiligt werden. Ob und in welcher Höhe Eltern an den Kosten beteiligt werden, wird vom Jugendamt geprüft. Bei der Prüfung wird die Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragspflichtigen berücksichtigt.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie beziehungsweise Ihr Kind zuständig ist.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung; Beantragung

    Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.

Stand: 12.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales