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Wenn ein Kind oder eine jugendliche Person eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) in Frage kommen.
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine
sein.
Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Frage kommen. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Eingliederungshilfe wird geleistet:
Junge Menschen mit Behinderung sowie ihre Familien stehen oft vor Herausforderungen, wenn es darum geht, den besonderen Unterstützungsbedarf zu bewältigen. Dabei sind sie auf Eingliederungshilfeleistungen unterschiedlicher Leistungsträger wie dem Bezirk Oberbayern oder dem Jugendamt angewiesen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Hier können Verfahrenslotsen Hilfe und Orientierung bieten.
Der Verfahrenslotse im Amt für Jugend und Familie Bad Tölz-Wolfratshausen berät, begleitet und unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohender) seelischer, körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie ihre Eltern im Verfahren zur Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen.
Die Beratung ist kostenlos, unabhängig sowie vertraulich und auf Wunsch auch anonym.
Kontaktdaten sowie weitere Informationen finden Sie in unserer Themenseite zum Verfahrenslotsen unter den weiterführenden Links.
Kinder und Jugendliche können bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung Eingliederungshilfe erhalten.
Voraussetzung hierfür ist, dass
Um die Voraussetzungen zu prüfen, holt das Jugendamt eine Stellungnahme einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkraft ein, die insbesondere auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist.
Es fallen keine Kosten an. Die Kosten der Eingliederungshilfe trägt immer das Jugendamt.
In einigen Fällen (z. B. Heimerziehung) können nachgelagert auch Betroffene an den Kosten beteiligt werden. Ob und in welcher Höhe Eltern an den Kosten beteiligt werden, wird vom Jugendamt geprüft. Bei der Prüfung wird die Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragspflichtigen berücksichtigt.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie beziehungsweise Ihr Kind zuständig ist.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohender) seelischer, körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie ihre Eltern bzw. Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben nach § 10b Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Beratung, Begleitung und Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen.
Der Verfahrenslotse im Amt für Jugend und Familie Bad Tölz-Wolfratshausen berät konkret zu möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe, Rechts- und Leistungsansprüchen, sowie zu den Verfahren der Leistungsgewährung nach dem SGB VIII und SGB IX. Außerdem hilft er bei der Klärung von Zuständigkeiten und bei der Suche nach passenden Ansprechpartnern.
Sie haben eine Behinderung, sind von einer Behinderung bedroht oder betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.