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Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern verreisen möchten und sich für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte entscheiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung bekommen.
Ein gemeinsamer Familienurlaub kann - neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung - wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern. Die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern kann gestärkt werden. So können wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag geschaffen werden.
Mit der Zuwendung soll es Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen ermöglicht werden, einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen.
Förderfähig sind Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Unterbringung in einer Familienferienstätte.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die staatlichen Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung kann pro Verpflegungstag je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen bis zu 19,50 EUR und für ein nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind bis zu 25,50 EUR betragen.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.
Zuwendungsempfänger für Familienurlaube sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (z. B. bei Erkrankung der Eltern).
Eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte kann dann bewilligt werden, wenn
oder Sie Leistungen nach dem SGB II oder XII und Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen.
Sie können beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte online oder schriftlich beantragen:
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab bestätigtem Antragseingang möglich (Bitte beachten Sie, dass eine staatliche Förderung nur erfolgen kann, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim ZBFS eingeht. Eine Buchung darf zudem erst nach Bestätigung des ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.)
Die Antragsfrist beträgt 3 Woche(n). Der Antrag soll grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden. Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim ZBFS eingeht. Es werden nur Erholungsaufenthalte gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung bei der Familienferienstätte ist zulässig, eine Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung durch das ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen. Die Formulare "Bestätigung" und "Erklärung des Zuwendungsempfängers" und die Rechnung der Familienferienstätte müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht werden.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Woch(en) bis zu 4 Woch(en) zu rechnen.
(fakultatives) Widerspruchsverfahren. Bei negativem Ausgang fällt eine Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) von zur Zeit 29,11 EUR an. Bei Rücknahmeverfahren: Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) zur Zeit 19,11 EUR.
Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern an einem Wochenendseminar teilnehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung beantragen.
Sie können unter anderem von der Gemeinde und dem Landratsamt Auskünfte in sozialen Angelegenheiten erhalten.