Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden oder für die ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen vorliegt. Es gibt die folgenden positiven Entscheidungsmöglichkeiten:
- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Absatz 1 Asylgesetz),
- Anerkennung als Asylberechtigter (Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz),
- Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 Absatz 1 Asylgesetz),
- Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz).
Weitere Informationen zu den einzelnen Schutzformen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei Vorliegen eines positiven BAMF-Bescheides mit einer Schutzberechtigung, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (§ 25 Absatz 1-3 Aufenthaltsgesetz).
Aufnahme aus dem Ausland über humanitäre Aufnahmeprogramme von Bund und Ländern
Humanitäre Aufnahmeprogramme dienen insbesondere in Kriegs- und akuten Krisensituationen dazu, für bestimmte Personen oder Personengruppen sichere Zugangswege nach Deutschland zu ermöglichen. Sowohl der Bund als auch einige Bundesländer haben humanitäre Aufnahmeprogramme für die Aufnahme aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen eingerichtet (Beispiele: Aufnahmeprogramm für syrische und staatenlose Schutzsuchende aus der Türkei, Resettlement-Programm, Landesaufnahmeprogramme für Flüchtlinge aus Syrien, dem Irak oder Afghanistan). Die betroffenen Personen können nach ihrer Einreise die für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderliche Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis aus dringenden Gründen
Wenn aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen ein vorübergehender weiterer Aufenthalt in Deutschland erforderlich ist, kann in Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für bis zu sechs Monate erteilt. Eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass besondere Umstände gegenüber der Ausländerbehörde begründet und nach Möglichkeit mit entsprechenden Nachweisen belegt werden können.
Wechsel vom Chancen-Aufenthaltsrecht in eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis aufgrund guter Integration
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz (sogenanntes "Chancen-Aufenthaltsrecht") können die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige) oder § 25b Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für nachhaltig Integrierte) beantragen. Voraussetzung ist, dass das 18-monatige Chancen-Aufenthaltsrecht erfolgreich dafür genutzt wurde, die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen.
Aufenthaltserlaubnisse für ausreisepflichtige Personen aus humanitären Gründen
Geduldete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Das Aufenthaltsgesetz enthält dazu verschiedene spezielle Regelungen. Humanitäre Gründe, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen können, liegen zum Beispiel vor, wenn
- die Ausreise eines Ausländers für längere Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz).
- einem Ausländer vor Vollendung des 27. Lebensjahres aufgrund seiner guten Integration (insbesondere erfolgreicher Schulbesuch oder Erwerb eines Schul- oder Berufsabschlusses) in die deutschen Lebensverhältnisse ein Bleiberecht gewährt werden soll. Die Eltern und minderjährige Geschwister können womöglich ein Aufenthaltsrecht von dieser Person ableiten, sofern der Titelinhaber selbst minderjährig ist (§ 25a Aufenthaltsgesetz).
- ein Ausländer sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt neben gewissen Sprachkenntnissen insbesondere auch regelmäßig eine Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Der Ausländer muss sich in der Regel seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhalten. Soweit er zusammen mit einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, muss er sich in der Regel seit mindestens vier Jahren in Deutschland aufhalten. Ehe- bzw. Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder können ein Aufenthaltsrecht von dieser Person ableiten (§ 25b Aufenthaltsgesetz).
Die aufgeführten Beispiele und beschriebenen Voraussetzungen sind nicht abschließend.
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Aufenthaltserlaubnisse, die auf der Grundlage von Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurden, können in den meisten Fällen verlängert werden. Für die Verlängerung müssen dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung erfüllt sein. Bei der Verlängerung wird unter anderem berücksichtigt, ob einer etwaigen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen wurde.
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die für einen nur vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder politischen Gründen erteilt wurde, kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht werden konnte oder besondere Umstände den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich machen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn
- die Ausländerbehörde die Verlängerung in einer Nebenbestimmung von vornherein ausgeschlossen hat,
- der Aufenthaltsgrund entfallen ist, zum Beispiel weil die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen wurde oder kein Ausreisehindernis mehr besteht,
- es sich um ein Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Aufenthaltsgesetz handelt. Betroffene können die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige) oder § 25b Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für nachhaltig Integrierte) beantragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz nicht vor, wird die Person wieder ausreisepflichtig und kann womöglich erneut eine Duldung erhalten.