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Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden oder für die ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen vorliegt. Es gibt die folgenden positiven Entscheidungsmöglichkeiten:
Weitere Informationen zu den einzelnen Schutzformen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei Vorliegen eines positiven BAMF-Bescheides mit einer Schutzberechtigung, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (§ 25 Absatz 1-3 Aufenthaltsgesetz).
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz (sogenanntes "Chancen-Aufenthaltsrecht") können die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige) oder § 25b Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung für nachhaltig Integrierte) beantragen. Voraussetzung ist, dass das 18-monatige Chancen-Aufenthaltsrecht erfolgreich dafür genutzt wurde, die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen.
Geduldete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Das Aufenthaltsgesetz enthält dazu verschiedene spezielle Regelungen. Humanitäre Gründe, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen können, liegen zum Beispiel vor, wenn
Es muss einer der folgenden Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen:
Bei der Verlängerung wird unter anderem berücksichtigt, ob einer etwaigen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen wurde.
Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung ein Online-Verfahren an. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.
Wird dem Antrag stattgegeben, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei den elektronischen Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte herzustellen.
Die Behörde informiert Sie, wenn Ihr Aufenthaltstitel zum Abholen bereitsteht.
Über die jeweilige Gebührenhöhe informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen einer kontingentierten Sonderregelung eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten.
Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die einer Wohnsitzregelung unterliegt, können Sie die Änderung der Nebenbestimmungen beantragen.
Für eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen.
Ausländische Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, die in Deutschland studieren möchten, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Auf Antrag kann der in Form eines Aufklebers im Pass erteilte Aufenthaltstitel durch einen elektronischen Aufenthaltstitel ersetzt werden.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.