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Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel

Staatliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.

Für Sie zuständig

Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht

Leistungsdetails

Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung staatlicher Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

Stand: 05.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus