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Aventinstr. 2
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83013 Rosenheim
Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung. Der Zeuge kann unter anderem verlangen:
Entstehen einem Zeugen erhebliche Aufwendungen, wird ihm auf Antrag ein angemessener Vorschuss bewilligt.
Die Entschädigung wird geladene Zeugen nur auf Antrag gewährt.
Mit der Ladung oder im Vernehmungstermin erhalten Sie ein Papierformular zur Beantragung der Entschädigung. Zudem wird im Termin Ihre Anwesenheit bestätigt. Mit dieser Anwesenheitsbescheinigung können Sie den Antrag in Papierform oder über das Online-Verfahren einreichen.