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Entlassung von Beschäftigten; Meldung

Beabsichtigen Sie in Ihrem Betrieb eine größere Zahl von Beschäftigten zu entlassen, müssen Sie das der Agentur für Arbeit rechtzeitig melden.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie

  • Änderungskündigungen aussprechen,
  • Aufhebungsverträge anbieten möchten oder
  • Beschäftigte auf Ihre Veranlassung hin kündigen.

Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können.

Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen:

  • Gründe für geplante Entlassungen,
  • Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Beschäftigten,
  • Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu Entlassenden,
  • für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind:

  • Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 20 Beschäftigten,
  • Saison- und Kampagne-Betriebe bei Entlassungen, die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (Ende der Saison/Auslaufen der Kampagne).

Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstilllegung), gilt für sie die Anzeigepflicht.

Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden.

Wenn Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt, sind Sie zur Anzeige von Entlassungen verpflichtet:

  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 21 bis 59; Zahl der geplanten Entlassungen: mehr als 5 Beschäftigte.
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 60 bis 499; Zahl der geplanten Entlassungen: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte.
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: mindestens 500; Zahl der geplanten Entlassungen: mindestens 30 Beschäftigte.
  • Die Anzeigepflicht entsteht, wenn die genannte Mindestzahl an Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen beabsichtigt ist.

Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen von Beschäftigten stehen Entlassungen gleich, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeber veranlasst sind.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn es einen Betriebsrat gibt:

    • Kopie der Mitteilung an den Betriebsrat
    • Stellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.

Vor der Anzeige:

  • Gibt es einen Betriebsrat? Unterrichten Sie ihn im Vorfeld über Ihr Vorhaben und beraten Sie mit ihm über die Verhinderung oder Minimierung von Entlassungen und deren Folgen.
  • Bleiben Kündigungen unausweichlich, müssen Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor einer Anzeige bei der Arbeitsagentur schriftlich über die genauen Maßnahmen unterrichten.
  • Wenn es keinen Betriebsrat gibt, entfallen diese Informationspflichten.

Anzeige bei der Agentur für Arbeit:

  • Die Entlassungsanzeige müssen Sie der Agentur für Arbeit in schriftlicher Form übermitteln. Dazu können Sie das Formular „Entlassungsanzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)“ und das Formular „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ herunterladen, abspeichern und ausfüllen .
  • Die Anzeige an die Agentur für Arbeit muss enthalten:
    • Name des Arbeitgebers
    • Sitz und Art des Betriebes
    • Gründe für die geplanten Entlassungen
    • Zahl und Berufsgruppe der zu entlassenden Beschäftigten
    • Zahl und Berufsgruppe der in der Regel Beschäftigten
    • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
    • Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Beschäftigten.
  • Die ausgefüllten Dokumente können Sie Ihrer Agentur für Arbeit dann online über den eService der Agentur für Arbeit oder per Post übermitteln. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.
  • Über den Upload-Service können Sie auch Unterlagen nachreichen, wenn Sie die Entlassungsanzeige schon eingereicht haben.
  • Wenn Sie die Entlassungsanzeige online einreichen, ist es nicht notwendig, die Unterlagen anschließend zusätzlich noch per Post an die Agentur für Arbeit zu übersenden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Entlassungsanzeige. Die Namensangabe ist ausreichend. Es steht Ihnen frei, die Entlassungsanzeige zu unterschreiben.
  • Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie oder eine Abschrift der Entlassungsanzeige zukommen zu lassen.
  • Wenn Ihre Entlassungsanzeige vollständig und wirksam ist, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung von Ihrer Agentur für Arbeit. Mit der Eingangsbestätigung erhalten Sie auch ein Informationsblatt für Ihre Beschäftigten. Es enthält wichtige Hinweise für die von den Entlassungen betroffenen Beschäftigten.
  • Geben Sie das Informationsblatt unverzüglich an Ihre Beschäftigten weiter, damit Ihren Beschäftigten möglichst keine finanziellen Nachteile entstehen. Das Informationsblatt kann Ihren Beschäftigten auch helfen, möglichst schnell wieder eine neue Arbeit zu finden. Das Informationsblatt können Sie auch separat über die „Downloads“ herunterladen und ausdrucken.
  • Wenn Ihre Entlassungsanzeige nicht vollständig oder aus anderen Gründen noch nicht wirksam ist, wird sich Ihre Agentur für Arbeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall können Sie über den eService gegebenenfalls noch Unterlagen oder Dokumente per Upload online nachreichen.

Es fallen keine Kosten an.

Keine

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
Stand: 18.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales