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Als Flugplatzbetreiber können Sie unter Umständen eine Zuwendung erhalten, wenn Sie in die Infrastruktur und Ausrüstung Ihres Landeplatzes investieren.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Zuwendung wird insbesondere zur Strukturverbesserung, zur Verbesserung der Verkehrsanbindung, zur Regionalentwicklung, zur Sicherheit im Luftverkehr sowie zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs gewährt.
Die Zuwendung dient der Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung, die für die Abwicklung des Luftverkehrs am Landeplatz erforderlich sind.
Zuwendungsempfänger sind Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung von Schwerpunktlandeplätzen.
Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Grundlage der aktuellen Fassung der DIN 276.
Zu den zuwendungsfähigen Investitionen zählen insbesondere:
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Fördersatz beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen können nur für Investitionen in Landeplätze gewährt werden,
Investitionen können darüber hinaus auch an Verkehrslandeplätzen gefördert werden, die nicht Schwerpunktlandeplatz nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern sind, wenn die Investition einen Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs leistet (zum Beispiel Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen).
Ausschlusskriterien:
Nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO darf die Zuwendung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einer deutschen Stelle gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen wurde, erhalten hat oder er einer solchen nachgekommen ist.
Zuerst stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Regierung. Anschließend werden die Antragsunterlagen geprüft. Danach wird die Maßnahme in das Förderprogramm eingeplant. Zum Abschluss erlässt die zuständige Regierung den Zuwendungsbescheid.
(Sollte vor Erlass des Zuwendungsbescheids mit den Arbeiten für das Vorhaben begonnen werden, muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO ein schriftlicher Antrag vorliegen, der mindestens Angaben : zum Namen und zur Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers, zur Beschreibung des Vorhabens unter Angabe des Beginns und des Abschlusses, zum Standort des Vorhabens, zu den Kosten des Vorhabens und, zu der Art der Beihilfe und der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichenFinanzierung. enthält. Die Finanzierung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns muss ausreichend gesichert sein. Daneben ist vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich. )
Es fallen keine Kosten an.
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Verwaltungsgerichtliche Klage.