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Landeplätze; Beantragung einer Förderung für Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung

Als Flugplatzbetreiber können Sie unter Umständen eine Zuwendung erhalten, wenn Sie in die Infrastruktur und Ausrüstung Ihres Landeplatzes investieren.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 20 – Wirtschaftsförderung, Beschäftigung

Leistungsdetails

Zweck

Die Zuwendung wird insbesondere zur Strukturverbesserung, zur Verbesserung der Verkehrsanbindung, zur Regionalentwicklung, zur Sicherheit im Luftverkehr sowie zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs gewährt.

Gegenstand

Die Zuwendung dient der Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung, die für die Abwicklung des Luftverkehrs am Landeplatz erforderlich sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Grundlage der aktuellen Fassung der DIN 276.

Zu den zuwendungsfähigen Investitionen zählen insbesondere:

  • Bau und Erneuerung befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen (zum Beispiel Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder);
  • ortsfeste Anlagen für die Flugverkehrskontrolle (zum Beispiel Kontrollturm);
  • Befeuerungsanlagen (zum Beispiel Startbahnbefeuerung, Anflugbefeuerung);
  • Flugplatzbauten (zum Beispiel Abfertigungsgebäude, Unterstellhallen für Flugplatzfahrzeuge und -geräte);
  • Flugplatzeinzäunungen;
  • flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung (zum Beispiel Tankanlagen, Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen einschließlich hierfür benötigter Photovoltaikanlagen);
  • technische Anlagen zur Durchführung instrumentengestützter An- und Abflugverfahren sowie Anlagen des Wetterdienstes und vergleichbare technische Einrichtungen;
  • Feuerlöschfahrzeuge, Schneeräumgeräte sowie vergleichbare Betriebsausrüstung.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Fördersatz beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungen können nur für Investitionen in Landeplätze gewährt werden,

  • die nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) genehmigt sind,
  • für die, sofern erforderlich, ein Zeugnis oder eine Freistellung nach § 10a LuftVG erteilt wurde,
  • deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen bis zu 200.000 Passagiere beträgt,
  • die allen potentiellen Nutzern offenstehen und
  • Schwerpunktlandeplätze sind.

Investitionen können darüber hinaus auch an Verkehrslandeplätzen gefördert werden, die nicht Schwerpunktlandeplatz nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern sind, wenn die Investition einen Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs leistet (zum Beispiel Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen).

Zuwendungsempfänger sind Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung von Schwerpunktlandeplätzen.

Ausschlusskriterien:

Nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO darf die Zuwendung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einer deutschen Stelle gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen wurde, erhalten hat oder er einer solchen nachgekommen ist. 

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Eigenerklärung des Antragstellers: Keine offene Rückforderungsanordnung der EU-Kommission
    • Bestätigung/Eigenerklärung: Einhaltung luftrechtliche Nebenbestimmungen
    • Erklärung des Antragstellers: Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen
    • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers: Kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der AGVO
    • Kostenschätzungen/Kostenberechnungen
    • Dingliche Absicherung
    • Bauunterlagen, Gestaltungspläne, Übersichtspläne
    • Sachbericht: Projektbeschreibung und Begründung des Antrags

Zuerst stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Regierung. Anschließend werden die Antragsunterlagen geprüft. Danach wird die Maßnahme in das Förderprogramm eingeplant. Zum Abschluss erlässt die zuständige Regierung den Zuwendungsbescheid.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Antragseingang möglich

Erläuterung:

Sollte vor Erlass des Zuwendungsbescheids mit den Arbeiten für das Vorhaben begonnen werden, muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO ein schriftlicher Antrag vorliegen, der mindestens Angaben 

  • zum Namen und zur Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers,
  • zur Beschreibung des Vorhabens unter Angabe des Beginns und des Abschlusses, 
  • zum Standort des Vorhabens,
  • zu den Kosten des Vorhabens und
  • zu der Art der Beihilfe und der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichenFinanzierung

enthält. Die Finanzierung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns muss ausreichend gesichert sein. Daneben ist vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich. 

Es fallen keine Kosten an.

Keine

Verwaltungsgerichtliche Klage.

Stand: 29.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr