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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung der Verlängerung

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Für Sie zuständig

Stadt Fürth - Führerscheinbehörde im Straßenverkehrsamt

Stadt Fürth

Hausanschrift

Schwabacher Straße 170
90763 Fürth

Barrierefreier Zugang über einen Aufzug im Hof (Zugang über Flößaustraße). Barrierefreies Parken: zwei Behindertenparkplätze, Montag bis Freitag, von 7 bis 18 Uhr an der Ecke Flößau- und Schwabacher Straße. Barrierefreies WC: Erdgeschoss im Eingangsberei

Postanschrift

Postfach

90744 Fürth

Webseite

www.fuerth.de

Leistungsdetails

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist längstens 5 Jahre gültig.  Sie kann auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Die Verlängerung ist bei der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen.

Ergänzung: Stadt Fürth

Wenn Sie gewerblich ein Taxi, einen Mietwagen, einen Pkw im Linienverkehr, bei Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, sowie einen Krankenkraftwagen fahren wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer allgemeinen Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis, die sog. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Fürth
  • Mindestalter: 21
  • Besitz der Führerscheinklasse B seit mind. 2 Jahren

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung
  • Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen

Ergänzung: Stadt Fürth

 

Notwendige Unterlagen

  • Gültiger Bundespersonalausweis oder Reisepass
  • Führerschein
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
  • Leistungsdiagnostik, wenn über das 60. Lebensjahr hinaus verlängert werden soll
    (Ärzte in Fürth: B.A.D. Robert-Koch-Straße 41, Dr. Wolfgang Romming, Erlanger Straße 34, Dr. Christian von de Weyer, Ritterstraße 5)
  • Fahrgastbeförderungsschein
  • Erweitertes, behördliches Führungszeugnis (wird im Rahmen der Antragstellung kostenpflichtig bestellt). Aktuelle Gebühr 13,00 €
  • Diese Leistung ist kostenpflichtig und muss direkt vor Ort bar oder per EC-Karte/Pin bezahlt werden.

  • Sie benötigen in der Regel folgende Unterlagen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • deutscher Kartenführerschein
    • bisheriger Führerschein zur Fahrgastbeförderung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Nachweis des Sehvermögens durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung) oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)
    • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 FeV)
    • wenn über das 60. Lebensjahr hinaus verlängert werden soll: Gutachten zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 2 FeV)

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei (fristgerechter) Verlängerung in der Regel: 32,90 EUR.

Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu stellen.

  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beantragung

    Für das Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen gelten Sonderbestimmungen. Hier bedarf es gegebenenfalls zusätzlich einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Stand: 09.10.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration