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Ihnen liegt keine Selbstauskunft Ihrer Neukundin oder Ihres Neukundens für den Common Reporting Standard vor? Nach Fristablauf sind Sie als meldepflichtiges Finanzinstitut verpflichtet, das Fehlen der Selbstauskunft zu melden.
Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Verfahren zum internationalen Austausch von Steuerinformationen mit dem Ziel der Vermeidung von Steuerflucht. An dem Verfahren beteiligen sich mehr als 100 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut das Verfahren in Deutschland.
Der CRS verpflichtet Finanzinstitute in Deutschland, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, Informationen über meldepflichtige Finanzkonten ihrer Kundinnen und Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Wenn bei Konten ein meldepflichtiger Bezug zum Ausland besteht, tauscht das BZSt diese Daten mit den CRS-Partnerstaaten aus und erhält im Gegenzug Informationen der Partnerländer zu Konten im Ausland, deren Inhaberinnen und Inhaber in Deutschland ansässig sind.
Der CRS regelt auch Sorgfaltspflichten, die die Finanzinstitute zur Identifizierung von meldepflichtigen Konten nachkommen müssen. Dazu gehört die Einholung von Selbstauskünften von Neukundinnen und Neukunden (natürlichen Personen und Rechtsträgern) bei Kontoeröffnung. Die Selbstauskunft enthält Informationen über die steuerliche Ansässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers.
Die Selbstauskunft muss spätestens 90 Tage nach Kontoeröffnung vom zuständigen Finanzinstitut eingeholt und an das BZSt übermittelt werden. Liegt sie bis dahin nicht vor, muss das Fehlen der Selbstauskunft dem BZSt gemeldet werden. Die Meldung ist online oder per Post möglich.
Als meldendes deutsches Finanzinstitut sind Sie zur Einholung der Selbstauskunft Ihrer Kundinnen und Kunden verpflichtet. Zu meldenden deutschen Finanzinstituten gehören:
Online über das BZStOnline Portal (BOP):
Per Post:
Es fallen keine Kosten an.
Kann innerhalb von 90 Tagen seit der Kontoeröffnung keine gültige Selbstauskunft beschafft oder diese nicht plausibilisiert werden, ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben. Es wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 90-Tage-Frist abgegeben wird.
Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. Eine Bearbeitungsdauer gibt es daher nicht.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. In der direkten Folge wird kein Verwaltungsakt erlassen, so dass kein Rechtsbehelf erforderlich ist. Ggfs. kann durch die Abgabe der Meldung eine Prüfung der meldenden Finanzinstitute initiiert werden. Gegen die Prüfungsanordnung besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen.